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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO(2) Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen o<strong>de</strong>r die schwerbehin<strong>de</strong>rtenMenschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichtenund vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidungunverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungnicht geschehen o<strong>de</strong>r erachtet die Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung als eineerhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen,wird auf ihren Antrag <strong>de</strong>r Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt<strong>de</strong>r Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.(3) Die Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterhat das Recht, min<strong>de</strong>stens einmal im Jahr eine Versammlung <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiter und Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>r Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlunggelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 21, 22 gelten entsprechend.(4) Die Räume und <strong>de</strong>r Geschäftsbedarf, die <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungfür <strong>de</strong>ren Sitzungen, Sprechstun<strong>de</strong>n und laufen<strong>de</strong>n Geschäftsbedarf zur Verfügungstellt, stehen für die gleichen Zwecke auch <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, soweit hierfür nichteigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.(5) Für die Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitergelten die §§ 15 bis 20 entsprechend.§ 53 Rechte <strong>de</strong>s Vertrauensmannes<strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n(1) Der Vertrauensmann <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n kann an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungberatend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, dieauch die Zivildienstleisten<strong>de</strong>n betreffen.(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Zivildienstleisten<strong>de</strong>nan die Mitarbeitervertretung wen<strong>de</strong>n. Sie hat auf die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Anliegen,falls sie berechtigt erscheinen, beim Dienstgeber hinzuwirken.zurück

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