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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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C IIAnlage 7(b) Bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen erhält <strong>de</strong>r Schüleraa) die Zulagen <strong>nach</strong> Abschnitt VIII Abs. e <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die in <strong>de</strong>nAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14<strong>de</strong>r Anlage 2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage <strong>nach</strong> Abschnitt VII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> zu drei Vierteln.(c) Sachbezüge sind in Höhe <strong>de</strong>r durch Rechtsverordnung <strong>nach</strong> § 17 Abs. 1 Nr. 3SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. <strong>de</strong>r Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus. Kann <strong>de</strong>r Schüler während <strong>de</strong>r Zeit, für die die Ausbildungsvergütungbei Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist,Sachbezüge aus berechtigtem Grun<strong>de</strong> nicht abnehmen, sind diese <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Sachbezugswertenabzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. <strong>de</strong>r Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus.(d) Wird auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunftzur Verfügung gestellt, so wird <strong>de</strong>ren Wert <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in ihrerjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung bewertet mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 3 Abs. 1 Unterabs.1 <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> maßgeben<strong>de</strong> Quadratmetersatz um 15 v.H. zukürzen ist.§ 3a Ärztliche Untersuchung(1) Der Schüler hat auf Verlangen <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Ausbildung vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheitund Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger <strong>de</strong>r Ausbildungbestimmten Arztes <strong>nach</strong>zuweisen.(2) Der Träger <strong>de</strong>r Ausbildung kann <strong>de</strong>n Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlichuntersuchen lassen. Von <strong>de</strong>r Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemachtwer<strong>de</strong>n.(3) Der Träger <strong>de</strong>r Ausbildung kann <strong>de</strong>n Schüler auch bei Beendigung <strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnissesuntersuchen lassen. Auf Verlangen <strong>de</strong>s Schülers ist er hierzuverpflichtet.(4) Die Kosten <strong>de</strong>r Untersuchung trägt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung. Das Ergebnis <strong>de</strong>rärztlichen Untersuchung ist <strong>de</strong>m Schüler auf seinen Antrag bekannt zu geben.§ 4 Entschädigung bei AusbildungsfahrtenAbweichend von <strong>de</strong>r bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung(Anlage 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) wer<strong>de</strong>n bei Reisen zur vorübergehen<strong>de</strong>nAusbildung an einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung außerhalb <strong>de</strong>s Beschäftigungsortes (politischeGemein<strong>de</strong>) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsge-zurück

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