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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Anlage 5c§ 4 Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)(1) In <strong>de</strong>r Vereinbarung ist festzulegen, wie <strong>de</strong>r Ausgleich <strong>de</strong>s Langzeitkontos erfolgt.Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase zu einem, im Vorausfestgelegten Zeitpunkt o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Ankündigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit einer Ankündigungsfristvon min<strong>de</strong>stens drei Monaten. Soll <strong>de</strong>r Ausgleich <strong>nach</strong> Ankündigungdurch <strong>de</strong>n Mitarbeiter erfolgen, können Ankündigungsfristen auch einvernehmlichfestgelegt wer<strong>de</strong>n. Soweit die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus dringen<strong>de</strong>ndienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich ist, kann <strong>de</strong>r Dienstgebersie einmal ablehnen.Der Dienstgeber kann von sich aus, soweit dringen<strong>de</strong> betriebliche Grün<strong>de</strong> dies erfor<strong>de</strong>rn,<strong>de</strong>m Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ausgleich <strong>de</strong>s Langzeitkontos vorschlagen. Der Mitarbeiterhat wohlwollend zu prüfen, ob er <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>nach</strong>kommt.Während <strong>de</strong>r Freizeitphase alternativ: 1a) wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage kontenneutral aus. Die Freizeitphasewird um die Urlaubs- und Krankheitstage verlängert (Referenzprinzip). Zur Feststellung<strong>de</strong>r Krankheitstage hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>m Dienstgeber seine Arbeitsunfähigkeitunverzüglich anzuzeigen. Es gelten die für <strong>de</strong>n Krankheitsfall während <strong>de</strong>sUrlaubs gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen entsprechend § 1 Abs. 7 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>.O<strong>de</strong>rb) sind Zeiten, die über <strong>de</strong>n in Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> genanntenZeitraum hinausgehen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Arbeitsunfähigkeit<strong>de</strong>s Mitarbeiters unter entsprechen<strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums<strong>nach</strong>zugewähren (modifiziertes Ausfallprinzip).(2) Das Zeitguthaben kann auch zum vorgezogenen Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand o<strong>de</strong>r inVerbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis genutzt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fallist als Ausnahme von § 4 Abs. 1 a o<strong>de</strong>r b zu vereinbaren, dass die Freizeitphase proFreistellungsjahr um <strong>de</strong>n durchschnittlichen jährlichen Krankenstand in <strong>de</strong>r Einrichtungerhöht wird, im Übrigen aber Krankheit und Urlaub nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.(3) In Ausnahmefällen kann das Zeitguthaben auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters auch zurÜberbrückung von Notsituationen (wie <strong>de</strong>r sozialversicherungsrechtlichen Aussteuerungbei langfristiger Krankheit) verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Freizeitphase vor <strong>de</strong>rAnsparphase liegen. Diese Ausnahmefälle bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers.(4) Im Falle <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses kann <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>n Mitarbeiterab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kündigung bzw. <strong>de</strong>s Abschlusses eines Aufhebungs-1 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen <strong>de</strong>m Referenzprinzip und <strong>de</strong>mmodifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, daß das einmal gewähltePrinzip in <strong>de</strong>r Ansparphase und <strong>de</strong>r Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.zurück

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