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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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AnmerkungenAnlage 2Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>rVergütungsgruppen 1–12Die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Anmerkungen sind bei <strong>de</strong>r Einstufung <strong>de</strong>r Mitarbeiter in dasVergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.IWissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowiean<strong>de</strong>re Hochschulen, die <strong>nach</strong> Lan<strong>de</strong>srecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkanntsind.Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studiummit einer ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r mit einer Diplomprüfung been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.Der ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Diplomprüfung steht eine Promotion o<strong>de</strong>r dieaka<strong>de</strong>mische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultätnur in <strong>de</strong>n Fällen gleich, in <strong>de</strong>nen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r einerDiplomprüfung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehenist.Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass für <strong>de</strong>nAbschluss eine Min<strong>de</strong>ststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaigePraxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.IIDie Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r „Ständigenarbeitsrechtlichen Kommission“ vom 16. und 26.7.1968 bzw. vom 11.6.1970eine Tätigkeit ausgeübt haben, die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s Berufsgruppenverzeichnissesbzw. <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vergütungsgruppenverzeichnisses eine bestimmteAusbildung für die Einstufung in einer Vergütungsgruppe voraussetzt,ohne diese <strong>nach</strong>weisen zu können, wird nicht vermin<strong>de</strong>rt. Üben diese Mitarbeiterihre Tätigkeit seit min<strong>de</strong>stens zehn Jahren zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieserKommissionsbeschlüsse aus, so wer<strong>de</strong>n sie <strong>de</strong>n Mitarbeitern mit <strong>de</strong>r jeweils vorgeschriebenenAusbildung gleichgestellt. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieserKommissionsbeschlüsse noch keine zehn Jahre ihre jetzige Tätigkeit ausüben, tretendie Wirkungen dieser Kommissionsbeschlüsse in Kraft, sobald sie ununterbrochenmin<strong>de</strong>stens zehn Jahre die bisherige Tätigkeit erfüllt haben.IIIMitarbeiter, die mit berufsfrem<strong>de</strong>n Aufgaben betraut sind, sind entsprechend <strong>de</strong>rausgeübten Tätigkeit einzustufen.zurück

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