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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands als rechtsfähige Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976(GV. NW. S. 64).(5) 1 Satzungsän<strong>de</strong>rungen gelten, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt wird, auch für bestehen<strong>de</strong>Beteiligungen und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligteVersicherungsleistungen. 2 Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re(a) bei Beteiligungenfür Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 13-29, 53-67, 76-77.(b) bei Pflichtversicherungenfür Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 18-22, 27-29, 31-55, 61-63, 65-66, 72-76, 77a.(c) bei freiwilligen Versicherungenfür Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 23-28, 31, 33-34, 36-38, 40-51, 52a-55, 66-67.(d) für bereits bewilligte laufen<strong>de</strong> LeistungenÄn<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §3 28, 33-41, 46-50, 52, 54-55, 69-75.(6) 1 Die Satzung, Satzungsän<strong>de</strong>rungen und Durchführungsvorschriften wer<strong>de</strong>ndurch <strong>de</strong>n Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands im Amtsblatt <strong>de</strong>s Erzbistums Kölnveröffentlicht. 2 Sie treten, soweit an<strong>de</strong>res nicht bestimmt ist, am Tage <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Veröffentlichungin Kraft. 3 Ferner soll in <strong>de</strong>n Kirchlichen Amtsblättern <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Bistümerin <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland und in <strong>de</strong>m offiziellen Publikationsorgan<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s <strong>nach</strong>richtlich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt<strong>de</strong>s Erzbistums Köln hingewiesen wer<strong>de</strong>n.§ 3 OrganeDie Organe <strong>de</strong>r Kasse sind(a) <strong>de</strong>r Vorstand,(b) <strong>de</strong>r Verwaltungsrat.§ 4 Vorstand(1) 1 Der Vorstand <strong>de</strong>r Kasse besteht aus min<strong>de</strong>stens zwei hauptberuflich tätigen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn.2 Sie sollen die Befähigung zum Richteramt o<strong>de</strong>r zum höherenVerwaltungsdienst besitzen o<strong>de</strong>r ein Studium <strong>de</strong>r Wirtschaftswissenschaften mit einerHochschulprüfung abgeschlossen haben o<strong>de</strong>r über beson<strong>de</strong>re Kenntnisse und Erfahrungenim Bank- o<strong>de</strong>r Versicherungswesen verfügen. 3 Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rwer<strong>de</strong>n durch Beschluss <strong>de</strong>r Vollversammlung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlandsbestellt.zurück

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