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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 52 Ausschlussfristen(1) 1 Der Anspruch auf Rente für einen Zeitraum, <strong>de</strong>r mehr als zwei Jahre vor <strong>de</strong>mErsten <strong>de</strong>s Monats liegt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag bei <strong>de</strong>r Kasse eingegangen ist, kann nichtmehr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n (Ausschlussfrist). 2 Dem Antrag steht eine Mitteilung<strong>de</strong>s Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt.(2) Die Beanstandung, die mitgeteilte laufen<strong>de</strong> monatliche Rente, eine Renten<strong>nach</strong>zahlung,eine Abfindung, eine Beitragserstattung o<strong>de</strong>r eine Rückzahlung sei nichto<strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r mitgeteilten Höhe ausgezahlt wor<strong>de</strong>n, ist nur schriftlich und innerhalbeiner Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufen<strong>de</strong>nRenten mit <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s Monats, für <strong>de</strong>n die Rente zu zahlen ist, im Übrigen mit<strong>de</strong>m Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung über die entsprechen<strong>de</strong> Leistung.(3) Auf die Ausschlussfrist wird in <strong>de</strong>r Mitteilung über die Leistung bzw. <strong>de</strong>n Nachweishinzuweisen.(4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versicherung, für die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n§§ 23 Absatz 4, 41 Absatz 2, 51 Absatz 2 und 3, 52a Absatz 3 Ausschlussfristen gelten.§ 52a Verjährung(1) Ein Anspruch aus einer freiwilligen Versicherung verjährt in fünf Jahren; dieVerjährung beginnt mit <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m die Leistung verlangt wer<strong>de</strong>nkann.(2) Ist ein Anspruch schriftlich geltend gemacht wor<strong>de</strong>n, ist die Verjährung bis zumEingang <strong>de</strong>r schriftlichen Entscheidung <strong>de</strong>r Kasse beim Berechtigten gehemmt.(3) 1 Lehnt die Kasse gegenüber <strong>de</strong>m Berechtigten <strong>de</strong>n geltend gemachten Anspruchab, ist sie von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Zahlung frei, wenn <strong>de</strong>r Anspruch nicht innerhalbvon sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2 Die Frist beginnt mit <strong>de</strong>rschriftlichen Ablehnung <strong>de</strong>s Anspruchs unter Angabe <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Fristablauf verbun<strong>de</strong>nenRechtsfolge.zurück

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