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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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EAnlage 7§ 9 MitteilungspflichtDer Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> soll <strong>de</strong>m Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n spätestens zwei Monate vor Beendigung<strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnisses mitteilen, ob er beabsichtigt, ihn in ein Dienstverhältniszu übernehmen. In <strong>de</strong>r Mitteilung kann <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> die Übernahme vom Ergebnis<strong>de</strong>r Abschlussprüfung abhängig machen.§ 10 Sonstige Bestimmungen(1) Soweit vorstehend für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> keine abweichen<strong>de</strong> Regelung vorgesehenist, fin<strong>de</strong>n die <strong>AVR</strong> entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1, 4, 5,21, 22 und 23 AT fin<strong>de</strong>n uneingeschränkt Anwendung.(2) Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigereRegelung Anwendung fin<strong>de</strong>t, ist diese weiterhin gültig.(3) Die Ausbildungszeit <strong>de</strong>s Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.zurück

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