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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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III / BAnlage 1Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschlussan eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.Nach <strong>de</strong>r Einstellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<strong>de</strong>m er ein mit gera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und weiterhin <strong>nach</strong>je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung<strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen isto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> geruht hat, erhältaa) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, die für ihn mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Beurlaubungbzw. <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses maßgebend war, min<strong>de</strong>stens jedochdie ihm <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 zustehen<strong>de</strong> Grundvergütung,bb) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppebliebe, seine Grundvergütung <strong>nach</strong> Buchst. aa berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre,cc) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppebliebe, seine Grundvergütung <strong>nach</strong> Buchst. aa berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kin<strong>de</strong>rbetreuung bis zu drei Jahrenfür je<strong>de</strong>s Kind, für die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie fürdie Zeit eines Son<strong>de</strong>rurlaubes, die <strong>nach</strong> § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeitberücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in <strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppedie Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, in <strong>de</strong>r er sich in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe befand.(e) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze b bis d erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>sMonats an, in <strong>de</strong>m er ein mit gera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, undweiterhin <strong>nach</strong> je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe)die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.(f) Das Lebensjahr gilt mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag<strong>de</strong>s Mitarbeiters fällt.Bemerkung:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III B stehtgleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>rin einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.zurück

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