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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes3. Ein <strong>nach</strong> Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommen<strong>de</strong>s Verhaltenschließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird vonpastoral, katechetisch o<strong>de</strong>r leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern o<strong>de</strong>rMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind.Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn schwerwiegen<strong>de</strong>Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen.4. Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits <strong>nach</strong> Abs. 3 ausgeschlossen, sohängt im Übrigen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von <strong>de</strong>n Einzelfallumstän<strong>de</strong>nab, insbeson<strong>de</strong>re vom Ausmaß einer Gefährdung <strong>de</strong>r Glaubwürdigkeit vonKirche und kirchlicher Einrichtung, von <strong>de</strong>r Belastung <strong>de</strong>r kirchlichen Dienstgemeinschaft,<strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Einrichtung, <strong>de</strong>m Charakter <strong>de</strong>r übertragenen Aufgabe, <strong>de</strong>renNähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>r Mitarbeiterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Mitarbeiters in <strong>de</strong>r Einrichtung sowie von <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>m Gewicht <strong>de</strong>rObliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterino<strong>de</strong>r ein Mitarbeiter die Lehre <strong>de</strong>r Kirche bekämpft o<strong>de</strong>r sie anerkennt, aber im konkretenFall versagt.5. Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter, die aus <strong>de</strong>r katholischen Kirche austreten, könnennicht weiterbeschäftigt wer<strong>de</strong>n.Im Falle <strong>de</strong>s Abschlusses einer <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Glaubensverständnis und <strong>de</strong>r Rechtsordnung<strong>de</strong>r Kirche ungültigen Ehe schei<strong>de</strong>t eine Weiterbeschäftigung je<strong>de</strong>nfalls dannaus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>rKirche beeinträchtigen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n geschlossen wird (z.B. <strong>nach</strong> böswilligemVerlassen von Ehepartner und Kin<strong>de</strong>rn).Artikel 6Koalitionsfreiheit1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes können sich in Ausübungihrer Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung <strong>de</strong>r Gestaltungihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen)zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter sind berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für <strong>de</strong>n Beitritt zu diesenKoalitionen zu werben, über <strong>de</strong>ren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowieKoalitionsmitglie<strong>de</strong>r zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entbin<strong>de</strong>t sie aber nicht von<strong>de</strong>r Pflicht, ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag <strong>de</strong>r Kirche zu leisten.2. Wegen <strong>de</strong>r Zielsetzung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes muss eine Vereinigung <strong>de</strong>ssenEigenart und die sich daraus für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben<strong>de</strong>nLoyalitätsobliegenheiten anerkennen. Vereinigungen, die diesen Anfor<strong>de</strong>rungen gerechtwer<strong>de</strong>n, können die ihnen angehören<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei<strong>de</strong>r zulässigen Koalitionsbetätigung in <strong>de</strong>r Einrichtung unterstützen. Dabei habensie und die ihnen angehören<strong>de</strong>n Mitarbeiter darauf zu achten, dass die Arbeit einerkirchlichen Einrichtung unter einem geistig-religiösen Auftrag steht. Sie müssen dasverfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht <strong>de</strong>r Kirche zur Gestaltung <strong>de</strong>r sozialenOrdnung ihres Dienstes respektieren.zurück

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