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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 3Anlage 5b2. Festlegung <strong>de</strong>r Zeitarten, die als Plus- o<strong>de</strong>r Minusstun<strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontossind (Über- o<strong>de</strong>r Unterschreiten <strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichenArbeitszeit, zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstun<strong>de</strong>n, vomDienstplan o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betriebsüblichen Arbeitszeit abweichen<strong>de</strong> Minusstun<strong>de</strong>n, durchentsprechen<strong>de</strong> Freizeit abgegoltene Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeitengemäß §§ 7 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, Zeitgutschriften gemäß § 4);3. Festlegung <strong>de</strong>r Grenzen für die Plus- und Minusstun<strong>de</strong>n im persönlichen Arbeitszeitkonto<strong>de</strong>s Mitarbeiters; diese dürfen jeweils das Dreifache <strong>de</strong>r dienstvertraglichvereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbeschäftigten<strong>de</strong>rzeit 115,5 bzw. 120 Stun<strong>de</strong>n) nicht übersteigen; darüber hinausgehen<strong>de</strong>Plusstun<strong>de</strong>n eines Mitarbeiters sind zeitzuschlagspflichtige Überstun<strong>de</strong>n;4. Festlegung, dass zusätzlich angeordnete Plusstun<strong>de</strong>n, die über die dienstplanmäßigebzw. betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, nur bis zu einer bestimmtenGrenze, höchstens jedoch 10 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche, <strong>de</strong>m Arbeitszeitkonto<strong>de</strong>s Mitarbeiters gutgeschrieben wer<strong>de</strong>n können; weitere angeordnete Plusstun<strong>de</strong>nsind zeitzuschlagspflichtige Überstun<strong>de</strong>n, soweit dadurch unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit gemäߧ 1 Absatz 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> überschritten wird;5. Festlegung, in welchen Zeitblöcken <strong>de</strong>r Zeitausgleich <strong>de</strong>s Mitarbeiters bei einemZeitguthaben <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontos erfolgt (stun<strong>de</strong>nweise, halbe, ganze o<strong>de</strong>r mehrerezusammenhängen<strong>de</strong> Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen;bei dienstplanmäßiger o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit setzt <strong>de</strong>rDienstgeber auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>de</strong>n Ausgleich zeitlich fest; dabei hat er dieWünsche <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei <strong>de</strong>nn, dass dringen<strong>de</strong> dienstlicheBelange diesen entgegenstehen;6. Festlegung, dass Minusstun<strong>de</strong>n nur insoweit mit Erholungsurlaubstagen verrechnetwer<strong>de</strong>n dürfen, als <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>sturlaub <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz nicht berührtwird;7. Festlegung, dass bei dienstplanmäßiger o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeiteine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlichen Plusstun<strong>de</strong>n undfür <strong>de</strong>n Wegfall von durch Dienstplan o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstun<strong>de</strong>nzu beachten ist; diese Frist soll min<strong>de</strong>stens 24 Stun<strong>de</strong>n betragen;8. Festlegung, dass mit Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses, vor Antritt einer Elternzeit<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>selterngeldgesetz und vor Antritt eines Son<strong>de</strong>rurlaubs <strong>nach</strong>§ 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> das Arbeitszeitkonto auszugleichen ist; Plus-stun<strong>de</strong>n,die nicht in Freizeit ausgeglichen wer<strong>de</strong>n können, sind als zeitzuschlagspflichtigeÜberstun<strong>de</strong>n zu vergüten, Minusstun<strong>de</strong>n, die vom Mitarbeiter nicht mehr alsArbeitsleistung erbracht wer<strong>de</strong>n können, sind bei <strong>de</strong>r Vergütung als nicht erbrachteArbeitszeit zu berücksichtigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Dienstgeber hat sie ausdrücklich angeordnet;9. Festlegung, dass bei Abwesenheitszeiten, in <strong>de</strong>nen die Vergütung fortzuzahlen ist(Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), entwe<strong>de</strong>r die dienstplanmäßig o<strong>de</strong>r betriebsüblichfestgesetzte Arbeitszeit (Ausfallprinzip) o<strong>de</strong>r die durchschnittlich auf einenArbeitstag entfallen<strong>de</strong> Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip) zu berücksichtigen ist;zurück

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