12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO(4) Die Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> hemmt die Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils.(5) Wird <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nicht abgeholfen, entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshofohne Hinzuziehung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter durch Beschluss, <strong>de</strong>r ohnemündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluss soll kurz begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;von einer Begründung kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung<strong>de</strong>r Voraussetzungen beizutragen, unter <strong>de</strong>nen eine Revision zugelassen ist.Mit <strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wirddas Urteil rechtskräftig.§ 49 Revisionsgrün<strong>de</strong>(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer<strong>de</strong>n, dass das Urteil <strong>de</strong>s KirchlichenArbeitsgerichts auf <strong>de</strong>r Verletzung einer Rechtsnorm beruht.(2) Ein Urteil ist stets als auf <strong>de</strong>r Verletzung einer Rechtsnorm beruhend anzusehen,wenn(a) das erkennen<strong>de</strong> Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,(b) bei <strong>de</strong>r Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>sRichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen o<strong>de</strong>r wegen Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheitmit Erfolg abgelehnt war,(c) einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,(d) das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei <strong>de</strong>r die Vorschriftenüber die Öffentlichkeit <strong>de</strong>s Verfahrens verletzt wor<strong>de</strong>n sind, o<strong>de</strong>r(e) die Entscheidung nicht mit Grün<strong>de</strong>n versehen ist.§ 50 Einlegung <strong>de</strong>r Revision(1) Die Revision ist bei <strong>de</strong>m Gericht, <strong>de</strong>ssen Urteil angefochten wird, innerhalb einesMonats <strong>nach</strong> Zustellung <strong>de</strong>s vollständigen Urteils o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beschlusses über die Zulassung<strong>de</strong>r Revision <strong>nach</strong> § 48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auchgewahrt, wenn die Revision innerhalb <strong>de</strong>r Frist bei <strong>de</strong>m Kirchlichen Arbeitsgerichtshofeingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten <strong>nach</strong> Zustellung <strong>de</strong>s vollständigenUrteils o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beschlusses über die Zulassung <strong>de</strong>r Revision <strong>nach</strong> § 48 Abs. 5 Satz1 zu begrün<strong>de</strong>n. Die Begründung ist bei <strong>de</strong>m Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen.Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antragvom Präsi<strong>de</strong>nten einmalig um einen weiteren Monat verlängert wer<strong>de</strong>n. Die Begründungmuss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweitVerfahrensmängel gerügt wer<strong>de</strong>n, die Tatsachen angeben, die <strong>de</strong>n Mangel ergeben.zurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!