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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(2) Über eine grobe Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r grobe Verletzung <strong>de</strong>r Befugnisse undPflichten entschei<strong>de</strong>t das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht <strong>nach</strong> § 2 Absatz 1Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung; Voraussetzung ist im Hinblick auf ein Mitglied<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission ein Antrag <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission, im Hinblick auf ein Mitglied einer Regionalkommission ein Antrag<strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission.§ 7 Tarifinstitut(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Fassung vonBeschlüssen durch ein Institut zum Arbeitsrecht <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong> unterstützt. Aufgabe <strong>de</strong>sInstituts ist die Beratung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bei <strong>de</strong>rWeiterentwicklung <strong>de</strong>r „Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>sDeutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s“ (<strong>AVR</strong>).(2) Das Institut ist bei<strong>de</strong>n Seiten <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zugeordnet.Die Leitung besteht aus zwei Personen, die jeweils <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>rDienstgeberseite zugeordnet sind. Bei Bedarf wer<strong>de</strong>n weitere Stellen <strong>de</strong>n jeweiligenSeiten zugeordnet. Die Aufsicht über das Institut obliegt einem von bei<strong>de</strong>n Seitenparitätisch besetzten Gremium unter Leitung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission.(3) Das Nähere regelt <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s mit Zustimmung<strong>de</strong>s <strong>Caritas</strong>rates.§ 8 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, Freistellungund Kostenersatz(1) Für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist ihre Tätigkeit anlässlich<strong>de</strong>r Wahrnehmung von Rechten o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Erfüllung von Pflichten <strong>nach</strong> dieserOrdnung Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und im Sinne von Unfallfürsorgebestimmungen.Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihrAmt im Rahmen <strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind in <strong>de</strong>r Ausübung ihresAmtes zu unterstützen und dürfen dabei we<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rt noch aufgrund ihrer Tätigkeitbe<strong>nach</strong>teiligt o<strong>de</strong>r begünstigt wer<strong>de</strong>n.(3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission in notwendigem Umfang zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrerAufgaben ohne Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bezüge und <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs von ihren dienstlichenAufgaben freizustellen. Die Freistellung enthält <strong>de</strong>n Anspruch auf Reduzierung<strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben und erfolgt bis zum Ablauf <strong>de</strong>r jeweiligen Amtsperio<strong>de</strong>.Für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite erfolgt grundsätzlich anstelle <strong>de</strong>r Freistellun-zurück

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