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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Anlage 5cPräambelZiel eines Langzeitkontos <strong>nach</strong> dieser Anlage ist es, <strong>de</strong>n Dienstgebern und Mitarbeiterndie Möglichkeit einer flexibleren Nutzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit zu eröffnen.§ 1 GeltungsdauerDiese Regelung gilt für Dienstvertragsän<strong>de</strong>rungen, die ab <strong>de</strong>m 01. April 2001 abgeschlossenwer<strong>de</strong>n.§ 2 Langzeitkonto(1) Das Langzeitkonto tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Abs. 1<strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.(2) Soweit in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung besteht, sind im Fall einerAnwendung <strong>de</strong>r Anlage 5c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> die Bestimmungen zum Langzeitkonto durcheine Dienstvereinbarung entsprechend <strong>de</strong>n §§ 3 bis 7 dieser Anlage zu konkretisieren.Besteht keine Mitarbeitervertretung, erfolgt die Anwendung <strong>de</strong>r Anlage 5c zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag. In <strong>de</strong>r Zusatzvereinbarungzum Dienstvertrag sind <strong>de</strong>r Beginn und das <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Dienstvertragsän<strong>de</strong>rungfestzulegen.(3) Das Langzeitarbeitskonto soll auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters eingerichtet wer<strong>de</strong>n,wenn eine entsprechen<strong>de</strong> Dienstvereinbarung besteht o<strong>de</strong>r, soweit keine Mitarbeitervertretungvorhan<strong>de</strong>n ist, vom Dienstgeber eine allgemeine Regelung zum Langzeitkontogetroffen wur<strong>de</strong>. Der Dienstgeber hat <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters auf Einrichtungeines Langzeitkontos zuzustimmen, soweit keine dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichenGrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einrichtung entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Antrag aufEinrichtung <strong>de</strong>s Langzeitkontos min<strong>de</strong>stens drei Monate vor <strong>de</strong>m beabsichtigten Beginn<strong>de</strong>r Ansparphase zu stellen.§ 3 Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)(1) In <strong>de</strong>r Vereinbarung sind Art und Umfang <strong>de</strong>r Zeitgutschriften, die <strong>de</strong>m Langzeitkontozugeführt wer<strong>de</strong>n, festzulegen. Dem Langzeitkonto können Zeitgutschriftenzugeführt wer<strong>de</strong>na) für Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeitershinausgehen und die dienstplanmäßig o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzt sind;b) für Plusstun<strong>de</strong>n, die sich auf Wunsch <strong>de</strong>s Mitarbeiters durch vorübergehen<strong>de</strong> Reduzierung<strong>de</strong>r vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit unter Beibe-zurück

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