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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 15 Ausgleichsbetrag(1) 1 Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Beteiligte hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe<strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Beteiligung auf ihr lasten<strong>de</strong>n Verpflichtungenzu zahlen. 2 Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Ausgleichsbetrages sind die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rBeendigung <strong>de</strong>r Beteiligung bestehen<strong>de</strong>n Leistungsansprüche und Anwartschaftenaus <strong>de</strong>m Abrechnungsverband S zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch dasvorhan<strong>de</strong>ne Vermögen <strong>de</strong>r Kasse abge<strong>de</strong>ckt sind.(2) 1 Der Ausgleichsbetrag ist <strong>nach</strong> versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln;die näheren Einzelheiten regelt <strong>de</strong>r Technische Geschäftsplan. 2 Dabei wirdim Rahmen <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Ausgleichsbetrages für <strong>de</strong>n Barwert <strong>de</strong>r Verpflichtung<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Deckungsrückstellungsverordnung gelten<strong>de</strong> Zinssatz, höchstens jedoch2,75 v.H. zugrun<strong>de</strong> gelegt. 3 Die Kosten für die versicherungsmathematischenBerechnungen <strong>de</strong>s Ausgleichsbetrages wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beteiligten inRechnung gestellt. 4 Geschäftsgrundlage für die Berechnung <strong>de</strong>s Barwerts sind die zudiesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n §§ 69 bis 74; <strong>de</strong>r Barwert steht daher unter <strong>de</strong>m Vorbehalteiner Neuberechnung infolge einer geän<strong>de</strong>rten Bewertung <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>nAnsprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechungund hierauf beruhen<strong>de</strong>r tarifvertraglicher o<strong>de</strong>r kollektiver arbeitsrechtlicher kirchlicherÄn<strong>de</strong>rungen. 5 Ist <strong>de</strong>r Beteiligte durch eine Ausglie<strong>de</strong>rung ganz o<strong>de</strong>r teilweiseaus einem an<strong>de</strong>ren Beteiligten hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaftenaufgrund früherer Pflichtversicherungen über <strong>de</strong>n ausglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Beteiligtenzuzurechnen. 6 Kann nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n, welche <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m ausglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>nBeteiligten entstan<strong>de</strong>nen Ansprüche und Anwartschaften <strong>de</strong>m ausgeglie<strong>de</strong>rtenBereich zuzuordnen sind, wer<strong>de</strong>n diese <strong>de</strong>m durch Ausglie<strong>de</strong>rung entstan<strong>de</strong>nenBeteiligten in <strong>de</strong>m Verhältnis zugerechnet, das <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r ausgeglie<strong>de</strong>rtenBeschäftigten zur Gesamtzahl <strong>de</strong>r Beschäftigten entspricht, die am Tagvor <strong>de</strong>r Ausglie<strong>de</strong>rung über <strong>de</strong>n ausglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Beteiligten pflichtversichert waren.7 Für die Höhe <strong>de</strong>r Ansprüche und Anwartschaften <strong>nach</strong> Satz 7 kann die Kasse Durchschnittsbeträgeerrechnen.(3) Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn die Pflichtversicherungen <strong>de</strong>rBeschäftigten <strong>de</strong>s ausgeschie<strong>de</strong>nen Beteiligten, die in <strong>de</strong>n 36 Monaten vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>ndurchgehend o<strong>de</strong>r zeitweise bestan<strong>de</strong>n haben, spätestens drei Monate <strong>nach</strong>ihrer Beendigung über einen an<strong>de</strong>ren Beteiligten o<strong>de</strong>r mehrere an<strong>de</strong>re Beteiligte auf<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf die die Aufgaben <strong>de</strong>s früheren Beteiligten übergegangen sind, fortgesetztwur<strong>de</strong>n.(3a) Wer<strong>de</strong>n von einem Beteiligten Arbeitsverhältnisse auf einen nicht beteiligtenArbeitgeber übertragen o<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t ein nicht beteiligter Arbeitgeber mit Arbeitnehmern<strong>de</strong>s Beteiligten Arbeitsverhältnisse, ist die Kasse berechtigt, für die ausgeschie<strong>de</strong>nenVersicherten und die <strong>de</strong>m übertragenen Bestand zuzuordnen<strong>de</strong>n Ansprücheund Anwartschaften vom Beteiligten <strong>de</strong>n anteiligen Ausgleichsbetrag <strong>nach</strong> Abs.1 und 2 zu for<strong>de</strong>rn; kann nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n, welche Ansprüche und Anwart-zurück

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