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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle4. Abschnitt: Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens, Inkrafttreten§ 19(1) Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) wer<strong>de</strong>n nicht erhoben.(2) Je<strong>de</strong> Partei trägt ihre Auslagen und Kosten, insbeson<strong>de</strong>re etwaige Reisekostenund Kosten eines Beistan<strong>de</strong>s selbst.§ 20Diese Ordnung tritt am 01. November 2001 in Kraft.Freiburg, <strong>de</strong>n 30. Januar 2002Hellmut Puschmann, Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>szurück

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