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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 1Anlage 6a§ 1 Zeitzuschläge(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stun<strong>de</strong>a) für Überstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen1 bis 4b, Kr 14 bis Kr 9 15 v.H.5b, Kr 8 und Kr 7 20 v.H.5c bis 12, Kr 6 bis Kr 125 v.H.b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.c) für Arbeitaa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,ohne Freizeitausgleich135 v.H.bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,bei Freizeitausgleich35 v.H.cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.dd) am Ostersonntag, Pfingstsonntag 35 v.H.d) soweit <strong>nach</strong> § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> kein Freizeitausgleicherteilt wirdaa) an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>m Ostersonntag und Pfingstsonntag fürdie Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr25 v.H.bb) an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>m ersten Weih<strong>nach</strong>tsfeiertag und vor<strong>de</strong>m Neujahrstag für die Arbeitvon 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr135 v.H.<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütunge) Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Eurof) für Arbeiten an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeitvon 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr0,64 Euro(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bisd und f wird nur <strong>de</strong>r jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstaben e und f wird nicht gezahlt nebenZulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in <strong>de</strong>nen bereits eine entsprechen<strong>de</strong>Leistung enthalten ist.Für die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit und fürdie Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft wer<strong>de</strong>n Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit <strong>de</strong>r innerhalb<strong>de</strong>r Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigenWegezeit wer<strong>de</strong>n gegebenenfalls die Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabenb bis f bezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e wird nicht gezahlt für Bürodienst,<strong>de</strong>r sonst üblicherweise nur in <strong>de</strong>n Tagesstun<strong>de</strong>n geleistet wird, und für nächtlichezurück

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