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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)beitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>ren Stellvertreter(innen) führen ihr Amt imRahmen <strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben ohne zusätzliches Entgelt.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>ren Stellvertreter(innen)sind in <strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürfen dabei we<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rtnoch aufgrund ihrer Tätigkeit be<strong>nach</strong>teiligt o<strong>de</strong>r begünstigt wer<strong>de</strong>n.(3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission undihre Stellvertreter(innen) im notwendigen Umfang ohne Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bezüge und<strong>de</strong>s Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen, insbeson<strong>de</strong>refür die Teilnahme an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, <strong>de</strong>ren Unterkommissionenund <strong>de</strong>ren Ausschüsse. § 10 Absatz 7 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong> giltentsprechend. Die Freistellung enthält <strong>de</strong>n Anspruch auf Reduzierung <strong>de</strong>r dienstlichenAufgaben.(4) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind aufAntrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben bis zu 25 v.H. <strong>de</strong>rdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen.Die Sprecher(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionsind auf Antrag bis zu 50 v.H. <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeiteines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. Die Freistellungen erfolgen bis zumAblauf <strong>de</strong>r jeweiligen Amtsperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(5) Für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission undfür <strong>de</strong>ren Stellvertreter(innen) gelten die Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen(Erz-)Bistums gelten. Dies gilt ebenfalls innerhalb eines Jahres <strong>nach</strong> Beendigung<strong>de</strong>r Amtszeit, es sei <strong>de</strong>nn, die Mitgliedschaft ist <strong>nach</strong> § 6 Absatz 1 vorzeitigbeen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Wird gegenüber einem Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite o<strong>de</strong>r gegenüber<strong>de</strong>ssen Stellvertreter(in) eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hat<strong>de</strong>r Dienstgeber zur Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Dritten Weges <strong>de</strong>n Ältestenratgemäß § 17 anzuhören; dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erklärung<strong>de</strong>r Kündigung.(6) Für <strong>de</strong>n/die Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) aus <strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s fin<strong>de</strong>t Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung.§ 10 Arbeitsweise <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission tritt in <strong>de</strong>r Regel dreimal im Jahr o<strong>de</strong>r bei Bedarfzusammen. Eine Sitzung hat außer<strong>de</strong>m stattzufin<strong>de</strong>n, wenn dies von <strong>de</strong>r Hälfte<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r schriftlich und unter Angabe von Grün<strong>de</strong>n verlangt wird.(2) Die Einladung mit Bekanntgabe <strong>de</strong>r Tagesordnung hat in <strong>de</strong>r Regel drei Wochenvor <strong>de</strong>m Sitzungstermin zu erfolgen.zurück

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