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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 10Allgemeiner Teil(3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>utschem Recht,soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichtennicht außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit, gegebenenfalls <strong>nach</strong> ihrer Verlegung, wahrgenommenwer<strong>de</strong>n können, besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagennur insoweit, als <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltendmachen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe <strong>de</strong>s Ersatzanspruchs alsVorschuss auf die Leistungen <strong>de</strong>r Kostenträger. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Ersatzanspruchgeltend zu machen und die erhaltenen Beträge an <strong>de</strong>n Dienstgeber abzuführen.(4) Der Dienstgeber kann aus an<strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>ren Anlässen als <strong>de</strong>n in Abs. 2 Buchstabena bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagenbis zu drei Tagen gewähren, sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnissees zulassen.(5) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Einverständnis mit <strong>de</strong>m Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt,erhält hierfür im Kalen<strong>de</strong>rjahr bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unterFortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen.(6) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Einverständnis mit <strong>de</strong>m Dienstgeber an fachlichen Fortbildungskursenteilnimmt, erhält hierfür im Kalen<strong>de</strong>rjahr bis zu fünf Arbeitstageund, wenn er regelmäßig mehr als fünf Arbeitstage in <strong>de</strong>r Woche arbeitet, bis zusechs Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Dieseist auf einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.(7) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten die Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission für die Teilnahme an <strong>de</strong>ren Tagungen undan Sitzungen von Kommissionsausschüssen, die Mitglie<strong>de</strong>r von Schlichtungsstellengemäß § 22 AT <strong>AVR</strong> für die Teilnahme an <strong>de</strong>ren Verhandlungen und die Mitglie<strong>de</strong>rvon Organen <strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter für die notwendigeDauer <strong>de</strong>r Abwesenheit.Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgernkann <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>rDienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeiträgenfestgelegten Zulagen gewährt wer<strong>de</strong>n, sofern nicht dringen<strong>de</strong> dienstliche o<strong>de</strong>r betrieblicheInteressen entgegenstehen.(8) Soweit in einer diözesanen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung für die Teilnahmean Tagungen von Vereinigungen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>r Grundordnung<strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse besteht, hat <strong>de</strong>rzurück

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