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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen DienstesArtikel 7Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiteran <strong>de</strong>r Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen1. Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsverträge sichert die katholischeKirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahrenzu schaffen. Rechtsnormen für <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Arbeitsverhältnissekommen zustan<strong>de</strong> durch Beschlüsse von Kommissionen, die mitVertretern <strong>de</strong>r Dienstgeber und Vertretern <strong>de</strong>r Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.Die Beschlüsse dieser Kommissionen bedürfen <strong>de</strong>r bischöflichen Inkraftsetzung fürdas jeweilige Bistum. Das Nähere, insbeson<strong>de</strong>re die jeweiligen Zuständigkeiten, regelndie KODA-<strong>Ordnungen</strong>. Die Kommissionen sind an diese Grund-ordnung gebun<strong>de</strong>n.2. Wegen <strong>de</strong>r Einheit <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes und <strong>de</strong>r Dienstgemeinschaft alsStrukturprinzip <strong>de</strong>s kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienststellen keineTarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung schei<strong>de</strong>n ebenfallsaus.Artikel 8Mitarbeitervertretungsrecht alskirchliche BetriebsverfassungZur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungenwählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>nach</strong> Maßgabe kirchengesetzlicherRegelungen Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen <strong>de</strong>s Dienstgebersbeteiligt wer<strong>de</strong>n. Das Nähere regelt die jeweils gelten<strong>de</strong> Mitarbeitervertretungsordnung(MAVO). Die Gremien <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung sind andiese Grundordnung gebun<strong>de</strong>n.Artikel 9Fort- und WeiterbildungDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung.Diese umfassen die fachlichen Erfor<strong>de</strong>rnisse, aber genauso die ethischenund religiösen Aspekte <strong>de</strong>s Dienstes. Hierbei müssen auch Fragen <strong>de</strong>s Glaubens und<strong>de</strong>r Wertorientierung sowie die Bewältigung <strong>de</strong>r spezifischen Belastungen <strong>de</strong>r einzelnenDienste angemessen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Artikel 10Gerichtlicher Rechtsschutz1. Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>mstaatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für <strong>de</strong>n gerichtlichenRechtsschutz zuständig.zurück

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