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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 1 bis § 3Anlage 6§ 1 Anordnung von Überstun<strong>de</strong>n(1) Die auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers o<strong>de</strong>r seines Bevollmächtigten bzw. <strong>de</strong>s unmittelbarenVorgesetzten <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Abs. 3 Satz 1 geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n,die über die im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 4 <strong>de</strong>rAnlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetztenArbeitsstun<strong>de</strong>n hinausgehen, sind Überstun<strong>de</strong>n. Sie dürfen nur angeordnetwer<strong>de</strong>n, wenn ein dringen<strong>de</strong>s dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter sollenmöglichst gleichmäßig zu Überstun<strong>de</strong>n herangezogen wer<strong>de</strong>n. Ist die Notwendigkeitvon Überstun<strong>de</strong>n voraussehbar, sollen sie spätestens am Vortag angekündigtwer<strong>de</strong>n.(2) (entfällt)(3) Gelegentliche Überstun<strong>de</strong>n können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb einesKalen<strong>de</strong>rmonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>reÜberstun<strong>de</strong>n sind durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r seinen Bevollmächtigten vorherschriftlich anzuordnen. Ein Anspruch auf Überstun<strong>de</strong>nabgeltung für Arbeitsstun<strong>de</strong>n,die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 4 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>) hinaus geleistet wer<strong>de</strong>n, ohne dass diese als Überstun<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Satz 1 o<strong>de</strong>rSatz 2 angeordnet waren, besteht nicht. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter <strong>de</strong>r in § 9Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> genannten Einrichtungen, die unter die Anlage2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen.§ 2 Dienstreisen(1) Die Anrechnung auf die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus § 6 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.(2) (entfällt)§ 3 Abgeltung von Überstun<strong>de</strong>n(1) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstun<strong>de</strong>n sind grundsätzlich durch entsprechen<strong>de</strong>Arbeitsbefreiung bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s nächsten Kalen<strong>de</strong>rmonats auszugleichen;im begrün<strong>de</strong>ten Einzelfall kann die Frist für <strong>de</strong>n Ausgleich im Einvernehmenmit <strong>de</strong>m Mitarbeiter verlängert wer<strong>de</strong>n. Für die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsbefreiung zum Zwecke<strong>de</strong>s Überstun<strong>de</strong>nausgleichs erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.Zuzüglich ist ihm <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums lediglich <strong>de</strong>r Zeitzuschlagfür Überstun<strong>de</strong>n (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)zu zahlen. Abweichend von Satz 1 kann in Einrichtungen, die zeitweise ganz o<strong>de</strong>rzum Teil geschlossen sind, <strong>de</strong>r Ausgleich durch zusätzliche zusammenhängen<strong>de</strong>Arbeitsbefreiung in <strong>de</strong>n belegungsfreien bzw. belegungsarmen Zeiten erfolgen.Eine Woche zusätzliche Arbeitsbefreiung entspricht dabei 38,5 Stun<strong>de</strong>n. Satz 2 undSatz 3 bleiben unberührt.zurück

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