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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Wahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite(4) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und an<strong>de</strong>re Hilfsmittel erarbeiten und dieWahlvorstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.§ 3 Wahlvorstand(1) Die Mitarbeitervertretung eines je<strong>de</strong>n Diözesan-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sOl<strong>de</strong>nburg o<strong>de</strong>r die diözesane Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen,soweit <strong>de</strong>ren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöflicheRegelung festgelegt ist, bil<strong>de</strong>t für ihren Bereich einen Wahlvorstand, <strong>de</strong>r jeweilsaus drei Mitglie<strong>de</strong>rn besteht und <strong>de</strong>r sich bis spätestens sechs Monate vorAblauf <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> konstituieren muss. Die Mitglie<strong>de</strong>r müssen die Voraussetzungen<strong>de</strong>s § 4 Absatz 3 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen.Sie dürfen we<strong>de</strong>r für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch <strong>de</strong>m Vorbereitungsausschussangehören. Auf die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wahlvorstan<strong>de</strong>s fin<strong>de</strong>t § 8Absatz 8 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlich sechsMonate <strong>nach</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.(2) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen in Einrichtungen,die auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s (Erz-) Bistums liegen und die in <strong>de</strong>n Geltungsbereich<strong>de</strong>r Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sfallen (§ 2 Absatz 1 AT <strong>AVR</strong>). Dazu gehören auch die Mitarbeitervertretungenvon Kirchengemein<strong>de</strong>n/-stiftungen, wenn in ihren Bereich eine Tageseinrichtungfür Kin<strong>de</strong>r fällt, <strong>de</strong>ren Mitarbeiter(innen) unter <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>r Richtlinienfallen. Nur die in <strong>de</strong>r Liste aufgeführten Mitarbeitervertretungen nehmen an<strong>de</strong>r Wahl teil.(3) Der Wahlvorstand soll an diese Mitarbeitervertretungen spätestens sechs Wochen<strong>nach</strong> seiner Konstituierung Wahlbe<strong>nach</strong>richtigungen versen<strong>de</strong>n. Mitarbeitervertretungen,die keine Wahlbe<strong>nach</strong>richtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf<strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in <strong>de</strong>r Aufstellunginnerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. DerWahlvorstand entschei<strong>de</strong>t über <strong>de</strong>n Einspruch.(4) Der Wahlvorstand for<strong>de</strong>rt die Mitarbeitervertretungen auf, innerhalb einer festgelegtenFrist schriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>rVertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission und fürdie Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>r Vertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission abzugeben.(5) Der Wahlvorschlag für <strong>de</strong>n jeweiligen Wahldurchgang muss enthalten:(a) <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin;(b) <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r Einrichtung;(c) die Erklärung <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin, dass er/sie <strong>de</strong>r Benennung zustimmt;zurück

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