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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskassewird <strong>de</strong>r Antrag spätestens zwölf Monate <strong>nach</strong> Beginn <strong>de</strong>r Pflicht zur Versicherunggestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstan<strong>de</strong>n,(m) in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit anHochschulen o<strong>de</strong>r Forschungseinrichtungen eingestellt wer<strong>de</strong>n, bisher nicht in <strong>de</strong>rZusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Beteiligten von<strong>de</strong>r Pflicht zur Versicherung befreit wor<strong>de</strong>n sind, weil sie wegen <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Befristungdie Wartezeit <strong>nach</strong> § 32 Abs. 1 nicht erfüllen können o<strong>de</strong>r(n) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, <strong>de</strong>ssen Beteiligung sich auf die Durchführung<strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung beschränkt.(2) 1 Wird in <strong>de</strong>n Fällen von Abs. 1 Buchst. m das Arbeitsverhältnis verlängert o<strong>de</strong>rfortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m dieVerlängerung o<strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbartwur<strong>de</strong>; eine rückwirken<strong>de</strong> Pflichtversicherung von Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnissesan ist ausgeschlossen.(3) Beschäftigte eines Beteiligten, für die <strong>nach</strong> § 83 Abs. 1 in <strong>de</strong>r am 31. Dezember2001 gelten<strong>de</strong>n Fassung Versicherungsfreiheit gegeben war, bleiben für das am 1.Januar 1976 bestehen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.§ 20 <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Versicherungspflicht(1) Die Versicherungspflicht en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisseso<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m ihre Voraussetzungen entfallen.(2) 1 Die Abmeldung von <strong>de</strong>r Pflichtversicherung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) kannunterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter <strong>de</strong>n in § 66 Abs. 2 Satz 3 genanntenVoraussetzungen been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist. 2 Die Abmeldung ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses <strong>nach</strong>zuholen, falls <strong>de</strong>r Pflichtversicherte von seinemAnspruch auf Wie<strong>de</strong>reinstellung keinen Gebrauch macht.§ 21 Beitragsfreie Pflichtversicherung(1) 1 Die Pflichtversicherung bleibt als beitragsfreie Pflichtversicherung bestehen,wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2 Dies giltauch(a) bei Beendigung <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>s Arbeitgebers o<strong>de</strong>r(b) wenn <strong>de</strong>r Anspruch auf Rente in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 40 Abs. 1 Buchst. b erlischt.(2) 1 Die beitragsfreie Pflichtversicherung en<strong>de</strong>t bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles,Überleitung <strong>de</strong>r Pflichtversicherung auf eine an<strong>de</strong>re Zusatzversorgungseinrichtung,Tod, Erlöschen <strong>de</strong>r Anwartschaft o<strong>de</strong>r bei Beginn einer erneuten Pflichtversiche-zurück

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