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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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IaAnlage 1(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechen<strong>de</strong>rEingruppierung in einem <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vergleichbaren Vergütungssystem im sonstigenTätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche, <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem DiakonischenWerk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossenist, verbracht wor<strong>de</strong>n sind.(g) Außerhalb <strong>de</strong>r genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleichbarerTätigkeit und entsprechen<strong>de</strong>r Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten entsprechendihrer Benennung angerechnet wer<strong>de</strong>n.(h) Eine an<strong>de</strong>rweitige berufliche Tätigkeit kann ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n,wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war und dies im Dienstvertragvereinbart wird.(i) Der Mitarbeiter ist <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeit einerBewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung höhergruppiert. Diesich aus <strong>de</strong>r Höhergruppierung ergeben<strong>de</strong> Vergütung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter vom Beginn<strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m die Höhergruppierung wirksam wird.Anmerkung zu Abs. a:Für die Dauer <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 30.11.1994 hinaus bestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses bleibendie vor <strong>de</strong>m 1.12.1994 erreichten Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeito<strong>de</strong>r Berufsausübung unberührt. Abweichend von Satz 1 wer<strong>de</strong>n auf Antrag<strong>de</strong>s Mitarbeiters Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübungin <strong>de</strong>r ab 1.12.1994 gelten<strong>de</strong>n Fassung ab 1.12.1994 berücksichtigt, wenndies für die Mitarbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt wor<strong>de</strong>n sind, bleibenunberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong><strong>de</strong>m 30.11.1994 geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, sind gemäß § 23 AT zu erfüllen.zurück

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