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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 9, 10, 11Anlage 17bb) für das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin, solange die Inanspruchnahme einerLeistung im Sinne dieser Regelung zum Ruhen <strong>de</strong>r Versorgungsrente <strong>nach</strong> § 55Abs. 6 Satzung <strong>de</strong>r KZVK o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Vorschrift führen wür<strong>de</strong>,b) mit Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine Rente wegen Alters,eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicherArt o<strong>de</strong>r, wenn er von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungbefreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungo<strong>de</strong>r eines Versicherungsunternehmens bezieht.(3) <strong>En<strong>de</strong></strong>t bei einem Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Altersteilzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Blockmo<strong>de</strong>ll(§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Dienstverhältnis vorzeitig, hater Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 4 und 5 erhaltenenBezügen und Aufstockungsleistungen und <strong>de</strong>n Bezügen für <strong>de</strong>n Zeitraum seinertatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.Bei Tod <strong>de</strong>s Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.§ 10 Mitwirkungspflicht(1) Der Mitarbeiter hat Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r ihn betreffen<strong>de</strong>n Verhältnisse, die für <strong>de</strong>nAnspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglichmitzuteilen.(2) Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>m Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die imAltersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er dieunrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten <strong>nach</strong>Abs. 1 verletzt hat.§ 11 Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor <strong>de</strong>m 26. Juni 1997abgeschlossene Vereinbarungen über <strong>de</strong>n Eintritt in ein Altersteilzeitdienstverhältnisbleiben unberührt.Übergangsregelung:Für vor <strong>de</strong>m 1. Juli 2000 vereinbarte Altersteilzeitdienstverhältnisse mit Mitarbeitern,die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Altersteilzeitgesetz in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 1999 gültigenFassung nicht vollbeschäftigt waren, gelten die durch Beschluss <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission vom 13. September 2000 getroffenen Regelungen rückwirkendab 1. Januar 2000 mit <strong>de</strong>r Einschränkung, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis30. Juni 2000 für die Aufstockungsleistungen <strong>nach</strong> § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 dieserAnlage die einzelvertragliche Vereinbarung maßgebend ist.zurück

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