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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(2) Für je<strong>de</strong>s Vermittlungsverfahren wird zu Beginn <strong>de</strong>r Sitzung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschussesdurch Los bestimmt, welche(r) <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n stimmberechtigtist und welche(r) beratend teilnimmt. Der/die stimmberechtigte Vorsitzen<strong>de</strong> leitetmit Unterstützung <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s nicht stimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n das Verfahren<strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen. Er/sie kann Sachverständige hinzuziehen.(3) Die bei<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses wer<strong>de</strong>n gemeinsam von<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission auf Vorschlagbei<strong>de</strong>r Seiten mit <strong>de</strong>r Mehrheit seiner Mitglie<strong>de</strong>r gewählt. Die Wahl erfolgt durchgeheime Abstimmung; sie wird von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) vorbereitet unddurchgeführt. Die übrigen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses wer<strong>de</strong>n jeweilsvon <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission gewählt.(4) Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses beträgt vier Jahre(Amtsperio<strong>de</strong>). Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig. Die Amtszeit en<strong>de</strong>t vorzeitig, wenn dieMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses vorzeitig aus <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission ausschei<strong>de</strong>n. Dann fin<strong>de</strong>t für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtszeit eineerneute Entsendung statt.(5) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.§ 17 Rechtsstreitigkeiten(1) In allen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission und ihrer Wahlordnungen einschließlich <strong>de</strong>s Wahl- und <strong>de</strong>s Vermittlungsverfahrenskann das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht <strong>nach</strong> § 2 Absatz1 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung angerufen wer<strong>de</strong>n. Für Streitigkeiten betreffenddie Bun<strong>de</strong>skommission ist das Kirchliche Arbeitsgericht Freiburg örtlich zuständig.Für Streitigkeiten betreffend die Regionalkommission Nord und die RegionalkommissionOst ist das Kirchliche Arbeitsgericht Nord-Ost, betreffend die RegionalkommissionNordrhein-Westfalen ist das Kirchliche Arbeitsgericht Nordrhein-Westfalenfür KODA-Streitigkeiten, betreffend die Regionalkommission Mitte ist das KirchlicheArbeitsgericht Mittelraum, betreffend die Regionalkommission Ba<strong>de</strong>n-Württembergist das Kirchliche Arbeitsgericht Rottenburg und betreffend die RegionalkommissionBayern ist das Kirchliche Arbeitsgericht Bayern örtlich zuständig.(2) Die weiteren Verfahrensvoraussetzungen regelt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung.§ 18 In-Kraft-Treten <strong>de</strong>r Beschlüsse(1) Die Beschlüsse <strong>de</strong>r jeweiligen Kommission sind durch <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>n zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeichnen.Anschließend sind die Beschlüsse <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Richtlinien für die In-zurück

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