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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 13aWeiterführung <strong>de</strong>r GeschäfteIst bei Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit (§ 13 Abs. 2) noch keine neue Mitarbeitervertretung gewählt,führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch dieneugewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens für die Dauer von sechs Monatenvom Tag <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s§ 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3.§ 13bErsatzmitglied, Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichenMitglieds und ruhen<strong>de</strong> Mitgliedschaft(1) Schei<strong>de</strong>t ein Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung während <strong>de</strong>r Amtszeit vorzeitigaus, so tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 11 Abs. 6 Satz 2).(2) Im Falle einer zeitweiligen Verhin<strong>de</strong>rung eines Mitglieds tritt für die Dauer <strong>de</strong>rVerhin<strong>de</strong>rung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein. Die Mitarbeitervertretungentschei<strong>de</strong>t darüber, ob eine zeitweilige Verhin<strong>de</strong>rung vorliegt.(3) Die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung ruht, solange <strong>de</strong>m Mitglied dieAusübung seines Dienstes untersagt ist. Für die Dauer <strong>de</strong>s Ruhens tritt das nächstberechtigteErsatzmitglied ein.§ 13c Erlöschen <strong>de</strong>r MitgliedschaftDie Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung erlischt durch1. Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung,2. Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts bei Verlust <strong>de</strong>r Wählbarkeit,3. Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Amtes,4. Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>r Eintritt in die Freistellungsphase eines<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Blockmo<strong>de</strong>ll vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,5. Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>rVerletzung <strong>de</strong>r Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin o<strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter.§ 13d Übergangsmandat(1) Wird eine Einrichtung gespalten, so bleibt <strong>de</strong>ren Mitarbeitervertretung im Amtund führt die Geschäfte für die ihr bislang zugeordneten Teile einer Einrichtung weiter,soweit sie die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 erfüllen und nicht in eine Einrichtungeingeglie<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r eine Mitarbeitervertretung besteht (Übergangsmandat).Die Mitarbeitervertretung hat insbeson<strong>de</strong>re unverzüglich Wahlausschüssezu bestellen. Das Übergangsmandat en<strong>de</strong>t, sobald in <strong>de</strong>n Teilen einer Einrichtungeine neue Mitarbeitervertretung gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist,spätestens jedoch sechs Monate <strong>nach</strong> Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Spaltung. Durch Dienst-zurück

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