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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)§ 14 Ältestenrat(1) Erhält ein Antrag nicht die Mehrheit von drei Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission o<strong>de</strong>r nicht die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission, stimmen jedochmin<strong>de</strong>stens die Hälfte ihrer jeweiligen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beschluss zu, kannmin<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissiondurch Antrag <strong>de</strong>n Ältestenrat anrufen, <strong>de</strong>r durch die Erarbeitung einesVermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwirken soll.(2) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r hier stimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission, <strong>de</strong>r/die <strong>de</strong>m Ältestenrat vorsteht, jeweils zwei Mitglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite, die jeweils von bei<strong>de</strong>n Seiten<strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission benannt wer<strong>de</strong>n, und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in).(3) Die Regionalkommissionen können in ihren Geschäftsordnungen ein entsprechen<strong>de</strong>sVerfahren vorsehen.(4) Die Kommissionen können ergänzen<strong>de</strong> Vermittlungsverfahren in ihren Geschäftsordnungenfestlegen o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Einzelfall beschließen.§ 15 Vermittlungsverfahren(1) Kommt durch ein Verfahren <strong>nach</strong> § 14 Absatz 1 keine gütliche Einigung zustan<strong>de</strong>,kann min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission durch Antrag <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss zur Vorlage einesVermittlungsvorschlags anrufen.(2) Das Vermittlungsverfahren wird durch <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss mit einemVermittlungsvorschlag o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlagunterbreiten zu können. Einem Vermittlungsvorschlag muss dieMehrheit <strong>de</strong>r stimmberechtigten Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses zustimmen.Der Vermittlungsausschuss legt <strong>de</strong>n Vermittlungsvorschlag <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission zur Entscheidung vor. Wird <strong>de</strong>m Vermittlungsvorschlagnicht zugestimmt, bleibt es bei <strong>de</strong>r bisherigen Rechtslage.(3) Im Anschluss an ein gescheitertes Vermittlungsverfahren <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 1und 2 o<strong>de</strong>r anstelle eines solchen Vermittlungsverfahren kann min<strong>de</strong>stens die Hälfte<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission durch Antrag<strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss mit <strong>de</strong>r Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnissesanrufen. Dann hat <strong>de</strong>r Vermittlungsausschuss innerhalb von einem Monat<strong>nach</strong> seiner Anrufung festzustellen, ob in <strong>de</strong>r Angelegenheit ein unabweisbaresRegelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist eine Mehrheit seiner Mitglie<strong>de</strong>rerfor<strong>de</strong>rlich. Der Spruch <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses ist mit einer Begründung zuzurück

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