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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOIIIa.Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen§ 22a Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen<strong>nach</strong> § 1b(1) Die <strong>de</strong>m Dienstgeber gegenüber <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung <strong>nach</strong> dieser Ordnungobliegen<strong>de</strong>n Pflichten obliegen bei <strong>de</strong>r gemeinsamen Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>n betroffenenDienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlungzur Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung(§ 10) sowie die Führung <strong>de</strong>s gemeinsamen Gesprächs <strong>nach</strong> § 39 Abs. 1 Satz1. Die Informationspflicht <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>nach</strong> § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungenaus <strong>de</strong>n Beteiligungsrechten <strong>nach</strong> §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber könnensich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinan<strong>de</strong>r wahrzunehmen.(2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Ziffer 4 fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung,dass <strong>de</strong>r Wechsel einer Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters zu einemkirchlichen Dienstgeber innerhalb <strong>de</strong>s Zuständigkeitsbereichs <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungnicht <strong>de</strong>n Verlust <strong>de</strong>s Wahlrechts, <strong>de</strong>r Wählbarkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitgliedschaft in<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zur Folge hat.(3) Für die Wahl <strong>de</strong>r gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweitdas Wahlverfahren nicht durch beson<strong>de</strong>re diözesane Verordnung geregelt wird.(4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen undMitarbeiter <strong>de</strong>r Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäߧ 1b gebil<strong>de</strong>t ist.zurück

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