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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 17 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Richter(1) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebun<strong>de</strong>n.Sie dürfen in <strong>de</strong>r Übernahme o<strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtes we<strong>de</strong>r beschränkt,noch wegen <strong>de</strong>r Übernahme o<strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtes be<strong>nach</strong>teiligt o<strong>de</strong>r bevorzugtwer<strong>de</strong>n. Sie unterliegen <strong>de</strong>r Schweigepflicht auch <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus<strong>de</strong>m Amt.(2) Dem Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n kann eine Aufwandsentschädigungo<strong>de</strong>r eine Vergütung gewährt wer<strong>de</strong>n.(3) Die Tätigkeit <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter ist ehrenamtlich. Sie erhalten Auslagenersatzgemäß <strong>de</strong>n am Sitz <strong>de</strong>s Gerichts gelten<strong>de</strong>n reisekostenrechtlichen Vorschriften.(4) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter wer<strong>de</strong>n für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigenUmfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Auf die beisitzen<strong>de</strong>nRichter <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite fin<strong>de</strong>n die §§ 18 und 19 <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnungentsprechend Anwendung.§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung<strong>de</strong>s Richteramtes(1) Zum Richter kann ernannt wer<strong>de</strong>n, wer katholisch ist und nicht in <strong>de</strong>r Ausübung<strong>de</strong>r allen Kirchenmitglie<strong>de</strong>rn zustehen<strong>de</strong>n Rechte behin<strong>de</strong>rt ist sowie die Gewähr dafürbietet, dass er je<strong>de</strong>rzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.(2) Der Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>(a) müssen die Befähigung zum Richteramt <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Deutschen Richtergesetz 1 besitzen,(b) dürfen we<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren kirchlichen Dienst als <strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Richters beruflichausüben noch <strong>de</strong>m Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>renTrägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,(c) sollen Erfahrung auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s kanonischen Rechts und Berufserfahrungim Arbeitsrecht o<strong>de</strong>r Personalwesen haben.(3) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter <strong>de</strong>r Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen fürdie Mitgliedschaft in einer KODA erfüllen. Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter <strong>de</strong>r Mitarbeiterseitemüssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertre-1 Der Befähigung zum Richteramt <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Deutschen Richtergesetz steht die Befähigungzum Dienst als Berufsrichter <strong>nach</strong> Anlage I Kapitel III Sachgebiet A AbschnittIII Nr. 8 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages gleich.zurück

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