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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOI. Allgemeine Vorschriften§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen undsonstigen selbstständig geführten Stellen – <strong>nach</strong>folgend als Einrichtung(en) bezeichnet–1. <strong>de</strong>r Diözese,2. <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n und Kirchenstiftungen,3. <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n,4. <strong>de</strong>r Diözesancaritasverbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ren Glie<strong>de</strong>rungen, soweit sie öffentliche juristischePersonen <strong>de</strong>s kanonischen Rechts sind,5. <strong>de</strong>r sonstigen öffentlichen juristischen Personen <strong>de</strong>s kanonischen Rechts.(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwen<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r sonstigenkirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen sowie <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands, <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren mehrdiözesanen1 und überdiözesanen 2 Rechtsträger, unbescha<strong>de</strong>t ihrer Rechtsform. Die vorgenanntenRechtsträger und ihre Einrichtungen sind gehalten, die Mitarbeitervertretungsordnungfür ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen o<strong>de</strong>rüberdiözesanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>r Diözese anzuwen<strong>de</strong>n,in <strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Hauptnie<strong>de</strong>rlassung (Hauptsitz) befin<strong>de</strong>t. Abweichendvon Satz 1 kann auf Antrag eines mehrdiözesan o<strong>de</strong>r überdiözesan tätigenRechtsträgers <strong>de</strong>r Diözesanbischof <strong>de</strong>s Hauptsitzes im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>renDiözesanbischöfen, in <strong>de</strong>ren Diözese <strong>de</strong>r Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dassin <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>r Diözeseangewandt wird, in <strong>de</strong>r die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat, o<strong>de</strong>r eine Mitarbeitervertretungsordnungeigens für <strong>de</strong>n Rechtsträger erlassen.§ 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen(1) In <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>r in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen<strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Vorschriften zu bil<strong>de</strong>n.(2) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Abs. 1 kann <strong>de</strong>r Rechtsträger <strong>nach</strong> Anhörung betroffener Mitarbeitervertretungenregeln, was als Einrichtung gilt. Die Regelung bedarf <strong>de</strong>r Genehmigungdurch <strong>de</strong>n Ordinarius. Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.1 Das sind solche, die in mehreren, nicht jedoch in allen Diözesen im Gebiet <strong>de</strong>r DeutschenBischofskonferenz Einrichtungen unterhalten.2 Das sind solche, die im gesamten Konferenzgebiet Einrichtungen unterhalten.zurück

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