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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 9bAllgemeiner Teil§ 9b ArbeitsversäumnisEin Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit bedingt ist, bedarf vorherigerZustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers. Wenn die rechtzeitige Einholung <strong>de</strong>r Zustimmungnicht möglich war, hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter seinen Dienstvorgesetzten unverzüglichüber die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Fernbleibens zu unterrichten und die <strong>nach</strong>trägliche Genehmigungeinzuholen. Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis kann eine entsprechen<strong>de</strong>Kürzung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und<strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die versäumte Zeit o<strong>de</strong>r eine Anrechnungauf <strong>de</strong>n Erholungsurlaub erfolgen, wobei jedoch <strong>de</strong>r gesetzliche Min<strong>de</strong>sturlaubnicht unterschritten wer<strong>de</strong>n darf. Außer<strong>de</strong>m kann sie die Kündigung <strong>de</strong>sDienstverhältnisses <strong>nach</strong> sich ziehen.zurück

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