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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)versehen. Vor <strong>de</strong>r Feststellung durch <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss können die Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission in mündlicher Form angehört wer<strong>de</strong>n. Stellt <strong>de</strong>r Vermittlungsausschussein unabweisbares Regelungsbedürfnis fest, kann innerhalb vonzwei Wochen <strong>nach</strong> seiner Bekanntgabe das Kirchliche Arbeitsgericht durch je<strong>de</strong>sMitglied <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses angerufen wer<strong>de</strong>n. Die Anrufung <strong>de</strong>s KirchlichenArbeitsgerichts unterbricht nicht die Frist <strong>nach</strong> Absatz 5 Satz 1.(4) Ein unabweisbares Regelungsbedürfnis ist insbeson<strong>de</strong>re anzunehmen, wenn eineRegelung erfor<strong>de</strong>rlich ist, <strong>de</strong>n Sendungsauftrag <strong>de</strong>r Kirche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n unmittelbarenErhalt sowie die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r Einrichtungen sicherzustellen o<strong>de</strong>r wenneine Regelung erfor<strong>de</strong>rlich ist, um eine gravieren<strong>de</strong>, dauerhafte Abweichung zurRechts- und Tarifentwicklung zu verhin<strong>de</strong>rn. Ein unabweisbares Regelungsbedürfnisliegt nicht vor, wenn eine Regelung lediglich wünschenswert ist.(5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt wor<strong>de</strong>n, hat die Bun<strong>de</strong>skommissioninnerhalb von zwei Monaten einen Beschluss in <strong>de</strong>r Sache herbeizuführen.Die Frist beginnt mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses.Fasst die Bun<strong>de</strong>skommission innerhalb <strong>de</strong>r Frist keinen Beschluss, so kannmin<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissioninnerhalb von zwei Wochen durch Antrag erneut <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss anrufen.Der Vermittlungsausschuss hat dann innerhalb von einem Monat <strong>nach</strong> seinererneuten Anrufung durch Spruch zu entschei<strong>de</strong>n. Der Spruch hat eine Regelung zuenthalten. Der Vermittlungsausschuss entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit seiner Mitglie<strong>de</strong>r.Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission. Die Bun<strong>de</strong>skommission kann innerhalb von einemMonat <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses <strong>de</strong>ssen Spruch mit <strong>de</strong>rMehrheit ihrer Mitglie<strong>de</strong>r durch einen eigenen Beschluss ersetzen. Erst <strong>nach</strong> Ablaufdieser Frist ist <strong>de</strong>r Spruch <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses <strong>nach</strong> § 18 in Kraft zu setzen.(6) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Soweitein Ältestenrat nicht besteht, bedarf es zur Anrufung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschussesnicht <strong>de</strong>s Scheiterns eines Verfahrens <strong>nach</strong> § 14 Absatz 1.(7) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Regelungen in <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 6 kann <strong>de</strong>r Ortsordinarius imEinzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbarfeststellen und die notwendige Entscheidung treffen.§ 16 Vermittlungsausschuss(1) Der Vermittlungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem/einer nicht stimmberechtigtenund einem/einer stimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n, je zwei Mitglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission sowie je zwei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und Dienstgeberseite,die nicht Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind.zurück

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