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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 8 und 9Anlage 17<strong>de</strong>r Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Abschn. XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>). Für die Zeit <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung wird <strong>de</strong>r Aufstockungsbetragin Höhe <strong>de</strong>s kalen<strong>de</strong>rtäglichen Durchschnitts <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 und 2 in <strong>de</strong>nletzten drei abgerechneten Kalen<strong>de</strong>rmonaten maßgeben<strong>de</strong>n Aufstockungsbetrag gezahlt;Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.Im Falle <strong>de</strong>s Bezugs von Krankengeld (§§ 44ff. SGB V), Versorgungskrankengeld(§§ 16ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49ff. SGB7) o<strong>de</strong>r Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmentritt <strong>de</strong>r Mitarbeiter für <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Unterabs. 1 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitraum seine gegen dieBun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit bestehen<strong>de</strong>n Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10Abs. 2 ATG) an <strong>de</strong>n Dienstgeber ab.(2) Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r die Altersteilzeitarbeit im Blockmo<strong>de</strong>ll ableistet, während<strong>de</strong>r Arbeitsphase über <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung (Abschn. XII Abs.b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphaseum die Hälfte <strong>de</strong>s <strong>de</strong>n Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigen<strong>de</strong>n Zeitraums<strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit; in <strong>de</strong>m gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während <strong>de</strong>r Zeit, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rMitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit im Sinne<strong>de</strong>s § 6 ausübt o<strong>de</strong>r über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n leistet,die <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Geringfügigkeitsgrenze <strong>de</strong>s § 8 SGB IV überschreiten. Hat<strong>de</strong>r Anspruch auf die Aufstockungsleistungen min<strong>de</strong>stens 150 Tage geruht, erlischter; mehrere Ruhenszeiträume wer<strong>de</strong>n zusammengerechnet.(4) Wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter infolge Krankheit <strong>de</strong>n Anspruch auf eine Rente <strong>nach</strong> Altersteilzeitarbeitnicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhan<strong>de</strong>lndie Dienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.§ 9 <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses(1) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t zu <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Altersteilzeitvereinbarung festgelegtenZeitpunkt.(2) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r sonstigen tariflichen Beendigungstatbestän<strong>de</strong>(§§ 14 bis 19 AT <strong>AVR</strong>).a) mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats vor <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeitereine Rente wegen Alters o<strong>de</strong>r, wenn er von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit ist, einevergleichbare Leistung einer Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung o<strong>de</strong>r einesVersicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nichtaa) für Renten, die vor <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Versicherten maßgeben<strong>de</strong>n Rentenalter in Anspruchgenommen wer<strong>de</strong>n können,zurück

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