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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 18Allgemeiner Teil§ 18 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisseswegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit(1) Wird durch <strong>de</strong>n Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass <strong>de</strong>rMitarbeiter erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, so en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats,in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bescheid zugestellt wird, sofern <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine außerhalb <strong>de</strong>rgesetzlichen Rentenversicherung bestehen<strong>de</strong> Versorgung durch <strong>de</strong>n Dienstgebero<strong>de</strong>r durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber Mittel beigesteuerthat. Beginnt die Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit erst <strong>nach</strong> Zustellung<strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s, en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Rentenbeginnvorangehen<strong>de</strong>n Tages. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Dienstgeber von <strong>de</strong>r Zustellung<strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s unverzüglich zu unterrichten. Verzögert <strong>de</strong>r Mitarbeiterschuldhaft <strong>de</strong>n Rentenantrag o<strong>de</strong>r bezieht er Altersrente <strong>nach</strong> § 236 o<strong>de</strong>r §236a SGB VI o<strong>de</strong>r ist er nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sotritt anstelle <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgers das Gutachten einesAmtsarztes. Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t in diesem Falle mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist.(2) Erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter keine außerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung bestehen<strong>de</strong>Versorgung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r durch eine Versorgungseinrichtung,zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber Mittel beigesteuert hat, so en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis<strong>de</strong>s kündbaren Mitarbeiters <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r für ihn gelten<strong>de</strong>n Kündigungsfrist, <strong>de</strong>sunkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) <strong>nach</strong> Ablauf einer Frist von sechs Monatenzum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres. Die Fristen beginnen mit <strong>de</strong>r Zustellung<strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s bzw. mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Gutachtens <strong>de</strong>s Amtsarztes an<strong>de</strong>n Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Dienstgeber von <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>sunverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen vermin<strong>de</strong>rterErwerbsfähigkeit erst <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s, beginnen die Fristenmit Ablauf <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Rentenbeginn vorangehen<strong>de</strong>n Tages.(3) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t bzw. ruht nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r nur teilweiseerwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, <strong>nach</strong> seinem vom Rentenversicherungsträger festgestelltenLeistungsvermögen an seinem bisherigen o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren geeignetenund freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt wer<strong>de</strong>n könnte, soweit dringen<strong>de</strong> dienstlichebzw. betriebliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen und <strong>de</strong>r Mitarbeiter innerhalbvon zwei Wochen <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s seine Weiterbeschäftigungschriftlich beantragt.(4) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t nicht, wenn <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bescheid <strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgerseine befristete Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit gewährtwird. In diesem Falle ruht das Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von<strong>de</strong>m Tage an, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitpunkt folgt, bis zumAblauf <strong>de</strong>s Tages, bis zu <strong>de</strong>m die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch biszum Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t.zurück

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