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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseVollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres folgt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte,die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und eine Rente fürschwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunktbereits das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hätten, entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass andie Stelle <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres das entsprechen<strong>de</strong>, für sie individuell frühestmöglicheEintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen maßgeblichist. 5 Wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 4 die Voraussetzungen für die Min<strong>de</strong>stgesamtversorgungzwischen <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Hochrechnung <strong>nach</strong> Satz 4 und<strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung <strong>de</strong>r Anwartschaftabweichend von Satz 4 bezogen auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die Voraussetzungen<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stgesamtversorgung erfüllt wären.(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeitenin <strong>de</strong>r Zusatzversorgung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1997 haben, und die vor <strong>de</strong>m14. November 2001 Altersteilzeit o<strong>de</strong>r einen Vorruhestand vereinbart haben, giltAbs. 2 mit folgen<strong>de</strong>n Maßgaben:(a) An die Stelle <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Altersteilzeitarbeitsverhältnissesbzw. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Vorruhestan<strong>de</strong>s das Alter, zu <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> <strong>de</strong>rVorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen wür<strong>de</strong>.(b) 1 Der anzurechnen<strong>de</strong> Bezug <strong>nach</strong> Abs. 4 wird in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Min<strong>de</strong>stgesamtversorgung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m bis zum 31. Dezember 2000 gelten<strong>de</strong>n Zusatzversorgungsrechtmaßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermin<strong>de</strong>rt, die sich zu<strong>de</strong>m Zeitpunkt, auf <strong>de</strong>n die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergebenwer<strong>de</strong>n; diese Abschläge sind <strong>de</strong>r Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigtenin geeigneter Weise <strong>nach</strong>zuweisen. 2 Die Startgutschrift ist in <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s Satzes 1 um <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r sich im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Hochrechnung <strong>nach</strong> Satz 1voraussichtlich ergeben<strong>de</strong>n Abschläge gemäß § 33 Abs. 4 zu erhöhen.(3a) 1 Pflichtversicherte, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherungsfall <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rungvor <strong>de</strong>m 1. Januar <strong>2007</strong> eingetreten ist, <strong>de</strong>ren Startgutschrift <strong>nach</strong> Abs. 1 berechnetwur<strong>de</strong> und die am 31. Dezember 2001(a) das 47. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t sowie(b) min<strong>de</strong>stens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,erhalten in Abweichung von <strong>de</strong>m üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschriftin Höhe <strong>de</strong>s Betrages, um <strong>de</strong>n die Startgutschrift <strong>nach</strong> Abs. 2 die Startgutschrift<strong>nach</strong> Abs. 1 übersteigt; bei Berechnung <strong>de</strong>r Startgutschrift <strong>nach</strong> Abs. 2 sinddie Maßgaben <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 zu beachten. 2 Die Berechnung erfolgt bezogen aufdie Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres. 3 Als anzurechnen<strong>de</strong>r Bezug wird die tatsächliche,entsprechend Abs. 5 auf das vollen<strong>de</strong>te 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzlicheRente zugrun<strong>de</strong> gelegt. 4 Die sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 3 ergeben<strong>de</strong>zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung <strong>de</strong>s § 66 als soziale Komponente imSinne <strong>de</strong>s § 35.(4) 1 Für die Berechnung <strong>de</strong>r Startgutschrift <strong>nach</strong> Absatz 2 ist die Rentenauskunft <strong>de</strong>sgesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 <strong>nach</strong>zurück

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