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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO10. Abordnung von mehr als drei Monaten o<strong>de</strong>r Versetzung an eine an<strong>de</strong>re Einrichtungvon Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeitern für pastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöseUnterweisung, die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichen bischöflichen Sendungo<strong>de</strong>r Beauftragung bedürfen,11. vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand, wenn die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterdie Mitwirkung beantragt,12. Entlassung aus einem Probe- o<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsverhältnis in Anwendung beamtenrechtlicherBestimmungen, wenn die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Mitwirkungbeantragt,13. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter vorgesehensind,14. grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen von Arbeitsmetho<strong>de</strong>n,15. Maßnahmen zur Hebung <strong>de</strong>r Arbeitsleistung und zur Erleichterung <strong>de</strong>s Arbeitsablaufes,16. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,17. Schließung, Einschränkung, Verlegung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung von Einrichtungeno<strong>de</strong>r wesentlichen Teilen von ihnen,18. Bestellung zur Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r zum Mitarbeiter in leiten<strong>de</strong>r Stellung gemäߧ 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4,19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen um einen freienArbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht <strong>de</strong>s § 71 Abs. 1 SGB IX nochnicht erfüllt ist,20. Regelung einer Einrichtung <strong>nach</strong> § 1a Abs. 2.(2) In <strong>de</strong>n in Abs. 1 genannten Fällen wird die Mitarbeitervertretung zu <strong>de</strong>r vomDienstgeber beabsichtigten Maßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung angehört. Diese ist <strong>de</strong>rMitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen.(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von einer Woche keine Einwendungen,so gilt die vorbereitete Maßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung als nicht beanstan<strong>de</strong>t.Auf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung kann <strong>de</strong>r Dienstgeber eine Fristverlängerungum eine weitere Woche bewilligen. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen,so wer<strong>de</strong>n die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung vonDienstgeber und Mitarbeitervertretung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Verständigung beraten.(4) Hält die Mitarbeitervertretung auch da<strong>nach</strong> ihre Einwendungen aufrecht und will<strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>n Einwendungen nicht Rechnung tragen, so teilt er dies <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungschriftlich mit.(5) Der Dienstgeber kann bei Maßnahmen o<strong>de</strong>r Entscheidungen, die <strong>de</strong>r Anhörungund Mitberatung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung bedürfen und <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache <strong>nach</strong>keinen Aufschub dul<strong>de</strong>n, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungentreffen. Die Mitarbeitervertretung ist über die getroffene Regelung unverzüglich zuverständigen.zurück

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