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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 3 und 4Anlage 5§ 3 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen(1) Die Mitarbeiter sollen zu Arbeiten an Samstagen nicht herangezogen wer<strong>de</strong>n, soweitdie dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse es zulassen.(2) Vorfesttage sind die Tage vor <strong>de</strong>m ersten Weih<strong>nach</strong>tsfeiertag, vor <strong>de</strong>m Neujahrstag,vor <strong>de</strong>m Ostersonntag und vor <strong>de</strong>m Pfingstsonntag.Die Mitarbeiter erhalten an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>m ersten Weih<strong>nach</strong>tsfeiertag und vor<strong>de</strong>m Neujahrstag jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>mOstersonntag und vor <strong>de</strong>m Pfingstsonntag jeweils von 12.00 bis 24.00 Uhr Arbeitsbefreiungunter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit die dienstlichen o<strong>de</strong>rbetrieblichen Verhältnisse es zulassen.Dem Mitarbeiter, <strong>de</strong>m diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichenGrün<strong>de</strong>n nicht erteilt wer<strong>de</strong>n kann, wird an einem an<strong>de</strong>ren Tage entsprechen<strong>de</strong> Freizeitunter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.Für Arbeit an <strong>de</strong>n Tagen vor <strong>de</strong>m ersten Weih<strong>nach</strong>tsfeiertag und vor <strong>de</strong>m Neujahrstagerhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter zusätzliche Freizeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagenim Umfang von 35 v.H. <strong>de</strong>r tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.Kann die Freizeit aus dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n nicht erteilt wer<strong>de</strong>n,wird <strong>de</strong>r Zeitzuschlag <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>gezahlt.zurück

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