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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOeiner Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sind dies <strong>de</strong>r auf die Einrichtung bezogeneTeil <strong>de</strong>s Verwaltungshaushalts und <strong>de</strong>r Jahresrechnung.(4) Die Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r an ihrer Stelle die Gesamtmitarbeitervertretungo<strong>de</strong>r erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung können die Bildung eines Ausschusseszur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Informationsrechte <strong>nach</strong> Abs. 1 beschließen. Soweit es zurordnungsgemäßen Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusseserfor<strong>de</strong>rlich ist, hat <strong>de</strong>r Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge <strong>de</strong>s Ausschusseso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeitennicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt§ 20 entsprechend.(5) In Einrichtungen i.S. <strong>de</strong>s Abs. 1 mit in <strong>de</strong>r Regel nicht mehr als 50 ständig beschäftigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat <strong>de</strong>r Dienstgeber min<strong>de</strong>stens einmalin je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr in einer Mitarbeiterversammlung über das Personal- undSozialwesen <strong>de</strong>r Einrichtung und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung <strong>de</strong>rEinrichtung zu berichten.(6) Die Informationspflicht besteht nicht, soweit dadurch Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnissegefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.§ 28 Formen <strong>de</strong>r Beteiligung, Dienstvereinbarung(1) Die Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung an Entscheidungen <strong>de</strong>s Dienstgebersvollzieht sich im Rahmen <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>r Einrichtung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 29 bis 37.Formen <strong>de</strong>r Beteiligung sind:• Anhörung und Mitberatung,• Vorschlagsrecht,• Zustimmung,• Antragsrecht.(2) Dienstvereinbarungen sind im Rahmen <strong>de</strong>s § 38 zulässig.§ 28a Aufgaben und Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungzum Schutz schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen(1) Die Mitarbeitervertretung för<strong>de</strong>rt die Einglie<strong>de</strong>rung schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen.Sie achtet darauf, dass die <strong>de</strong>m Dienstgeber <strong>nach</strong> §§ 71, 72, 81, 83 und 84SGB IX obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt wer<strong>de</strong>n und wirkt auf die Wahl einerVertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.(2) Der Dienstgeber trifft mit <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter und <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>mzurück

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