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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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C IIC IIKrankenpflegehelfer sowie AltenpflegehelferAnlage 7Diese Ordnung gilt für die Schüler, die <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Krankenpflegegesetzesvom 16. Juli 2003 (Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt I, Seite 1442) und <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Altenpflegegesetzesvom 25. August 2003 (Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt I, Seite 1690) in <strong>de</strong>r jeweilsgelten<strong>de</strong>n Fassung in Schulen an Krankenhäusern o<strong>de</strong>r in Altenpflegeschulen ausgebil<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n. Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Altenpflegegesetzund die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung sowie die Vereinbarungen <strong>de</strong>s schriftlich abzuschließen<strong>de</strong>nAusbildungsvertrages.§ 1 Ausbildungsvergütung(a) Der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt ab 1. November2004 Euro 662,93.(b) Für die Berechnung und Auszahlung <strong>de</strong>r Bezüge gilt Abschnitt X <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend.(c) (entfällt)§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die täglicheAusbildungszeit <strong>de</strong>s Schülers, <strong>de</strong>r nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetzfällt, richten sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen, die für die Arbeitszeit <strong>de</strong>r beim Träger<strong>de</strong>r Ausbildung beschäftigten Krankenpflegehelfer gelten.(b) Im Rahmen <strong>de</strong>s Ausbildungszwecks darf <strong>de</strong>r Schüler auch an Sonntagen undWochenfeiertagen sowie in <strong>de</strong>r Nacht ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehen<strong>de</strong>Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung anSamstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für <strong>de</strong>n Bereitschaftsdienstund die Rufbereitschaft, für die Überstun<strong>de</strong>n und für die Zeitzuschläge gelten dieVorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger <strong>de</strong>r Ausbildung in <strong>de</strong>mkünftigen Beruf <strong>de</strong>s Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei giltals Stun<strong>de</strong>nvergütung im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>de</strong>r auf die Stun<strong>de</strong>entfallen<strong>de</strong> Anteil <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung diesesAnteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache <strong>de</strong>r durchschnittlichenregelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.zurück

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