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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOtung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereichdieser Ordnung stehen.(4) Das Amt eines Richters en<strong>de</strong>t vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit(a) mit <strong>de</strong>m Rücktritt;(b) mit <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r Ernennungsvoraussetzungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rFeststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft <strong>de</strong>r Diözesanbischofo<strong>de</strong>r ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s diözesanenRechts. 1(5) Sind zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigenRichter die Geschäfte bis zur Ernennung <strong>de</strong>r Nachfolger weiter.§ 19 Ernennung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>nDer Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtswer<strong>de</strong>n vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. DerBischof/Erzbischof gibt <strong>de</strong>m Domkapitel als Konsultorenkollegium und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>mDiözesanvermögensverwaltungsrat, 2 <strong>de</strong>m Diözesancaritasverband, sowie <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>ndiözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite<strong>de</strong>r Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. EineWie<strong>de</strong>rernennung ist zulässig.§ 20 Ernennung/Mitwirkung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter(1) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag<strong>de</strong>s Domkapitels als Konsultorenkollegium und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Diözesanvermögensverwaltungsrats,3 die beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeiter wer<strong>de</strong>n aufVorschlag <strong>de</strong>s Vorstands/<strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) fürMitarbeitervertretungen und auf Vorschlag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter in <strong>de</strong>r KODAvom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>sVorschlages wer<strong>de</strong>n Vertreter aus Einrichtungen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, die vom Diözesancaritasverbandnominiert wer<strong>de</strong>n, angemessen berücksichtigt. Die Wie<strong>de</strong>rernennungist zulässig.(2) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter wirken in alphabetischer Reihenfolge an <strong>de</strong>r mündlichenVerhandlung mit. Bei Verhin<strong>de</strong>rung eines beisitzen<strong>de</strong>n Richters tritt an <strong>de</strong>ssenStelle <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Reihenfolge an nächster Stelle steht.1 Das Nähere regeln die jeweiligen in <strong>de</strong>r Diözese gelten<strong>de</strong>n disziplinarrechtlichenBestimmungen o<strong>de</strong>r für anwendbar erklärte Bestimmungen <strong>de</strong>s staatlichen Rechts,hilfsweise die cc. 192–195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieserStelle verwiesen.2 Das Nähere regelt das diözesane Recht.3 Das Nähere regelt das diözesane Recht.zurück

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