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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 37 Anpassung <strong>de</strong>r RentenDie Renten wer<strong>de</strong>n jeweils zum 1. Juli – erstmals ab <strong>de</strong>m Jahr 2002 – um 1 v. H.ihres Betrages erhöht.§ 38 Neuberechnung(1) Die Rente ist neu zu berechnen, wenn bei einem Rentenberechtigten ein neuerVersicherungsfall eintritt und seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Rente aufgrund <strong>de</strong>s früheren Versicherungsfalleszusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Rente um <strong>de</strong>n Betrag erhöht, <strong>de</strong>rsich als Rente aufgrund <strong>de</strong>r neu zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Versorgungspunkte ergibt;für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird <strong>de</strong>r Abschlagsfaktor <strong>nach</strong> § 33 Abs.4 geson<strong>de</strong>rt festgestellt.(3) 1 Wird aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung eine Rente wegenvoller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r wegen Alters, wird die bisher <strong>nach</strong> § 33 Abs. 2 zurHälfte gezahlte Rente voll gezahlt. 2 Wird aus einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rungeine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, wird die bisher gezahlteRente entsprechend § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3 Die Absätze 1 und 2 sind entsprechendanzuwen<strong>de</strong>n, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigensind.4 Bei Neuberechnung <strong>de</strong>r Rente sind Versorgungspunkte <strong>nach</strong> § 35 Abs. 2, die aufgrund<strong>de</strong>s früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wur<strong>de</strong>n, nur noch insoweit anzurechnen,als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte <strong>nach</strong>§ 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen und soweit in <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> § 35 Abs.2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestan<strong>de</strong>n hat.(4) 1 Die Rente ist auch dann neu zu berechnen, wenn eine kleine Witwen-/Witwerrentein eine große Witwen-/Witwerrente o<strong>de</strong>r eine große Witwen-/Witwerrente ineine kleine Witwen-/Witwerrente umgewan<strong>de</strong>lt wird. 2 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei Umwandlungeiner Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente.§ 39 Nichtzahlung und Ruhen(1) 1 Die Rente wird von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an nicht gezahlt, von <strong>de</strong>m an die Rente wegenAlters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung <strong>nach</strong> § 100 Abs. 3 Satz 1 inVerbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI en<strong>de</strong>t. 2 Die Rente ist auf Antrag vom Ersten<strong>de</strong>s Monats an wie<strong>de</strong>r zu zahlen, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Rentenberechtigten die Rente wegenAlters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung wie<strong>de</strong>r geleistet wird.3 Wird die Altersrente <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung <strong>nach</strong> Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls(§ 31) als Teilrente gezahlt, wird die Rente nur in Höhe eines entsprechen<strong>de</strong>nAnteils gezahlt.zurück

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