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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 44 Berufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r(1) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>naufgrund eines Vorschlags <strong>de</strong>r Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer vom Diözesanbischofernannt. Die Abgabe eines Vorschlags bedarf einer Zweidrittelmehrheit<strong>de</strong>r Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer. Kommt ein Vorschlag innerhalbeiner vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustan<strong>de</strong>, ernennt <strong>de</strong>r Diözesanbischofdie Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n und die stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> vorheriger Anhörung <strong>de</strong>s Domkapitelsals Konsultorenkollegium und /o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Diözesanvermögensverwaltungsrates und<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen. 1Sind zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Amtszeit die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r neue Vorsitzen<strong>de</strong> und die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong>Vorsitzen<strong>de</strong> noch nicht ernannt, führen die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r bisherige Vorsitzen<strong>de</strong>und <strong>de</strong>ren Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter die Geschäfte bis zur Ernennung <strong>de</strong>rNachfolgerinnen und Nachfolger weiter.(2) Die Bestellung <strong>de</strong>r Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer erfolgt aufgrundvon jeweils vom Generalvikar sowie <strong>de</strong>m Vorstand/<strong>de</strong>n Vorstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r diözesanenArbeitsgemeinschaft/en <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen zu erstellen<strong>de</strong>n Beisitzerlisten,in <strong>de</strong>nen die Namen in alphabetischer Reihenfolge geführt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Aufstellung<strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>r Beisitzerinnen und Beisitzer aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber wer<strong>de</strong>nPersonen aus Einrichtungen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, die vom zuständigen Diözesancaritasverbandbenannt wer<strong>de</strong>n, angemessen berücksichtigt.(3) Das Amt eines Mitglieds <strong>de</strong>r Einigungsstelle en<strong>de</strong>t vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit(a) mit <strong>de</strong>m Rücktritt(b) mit <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r Berufungsvoraussetzungen durch <strong>de</strong>n Diözesanbischof.(4) Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>nernennt <strong>de</strong>r Diözesanbischof die Nachfolgerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nachfolger für dieDauer <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Amtszeit. Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n einer Listen-Beisitzerino<strong>de</strong>r eines Listen-Beisitzers haben <strong>de</strong>r Generalvikar bzw. <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>rdiözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen die Beisitzerliste fürdie Dauer <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Amtszeit zu ergänzen.§ 45 ZuständigkeitAuf Antrag <strong>de</strong>s Dienstgebers fin<strong>de</strong>t das Verfahren vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle in folgen<strong>de</strong>nFällen statt:1 Das Nähere regelt das diözesane Recht.zurück

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