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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)tiven Rechtsträgern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n bestimmten Regionen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n bestimmten BerufsundAufgabenfel<strong>de</strong>rn angehören.(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in<strong>de</strong>n Unterkommissionen wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rjeweiligen Seite in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Die Wahlen fin<strong>de</strong>nvor <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung <strong>de</strong>r Unterkommissionen statt; sie wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vorbereitet und durchgeführt.Das Ergebnis wird in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung <strong>de</strong>rUnterkommissionen festgehalten.(4) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt aufgrund<strong>de</strong>r vorgeschlagenen Kandidat(inn)en einen Stimmzettel, <strong>de</strong>r die Namen in alphabetischerReihenfolge enthält. Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Dienstgeberseite beziehungsweise<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite hat fünf bis acht Stimmen. Dabei kann es je<strong>de</strong>m Kandidaten/je<strong>de</strong>rKandidatin höchstens eine Stimme geben. Es fin<strong>de</strong>t eine geheime Wahlstatt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf <strong>de</strong>m Stimmzettel o<strong>de</strong>r eine Stimmabgabe,die <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 Satz 3 wi<strong>de</strong>rspricht, machen <strong>de</strong>n Stimmzettelungültig.(5) Gewählt als Mitglied <strong>de</strong>r Unterkommissionen sind die Kandidat(inn)en, die diemeisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit fin<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>n stimmengleichenPersonen eine Stichwahl statt. Besteht auch da<strong>nach</strong> Stimmengleichheit,entschei<strong>de</strong>t das Los.(6) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzen<strong>de</strong>(n),und zwar in einjährigem Wechsel einmal aus <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite unddas an<strong>de</strong>re Mal aus <strong>de</strong>r Dienstgeberseite, sowie die stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>/<strong>de</strong>nstellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r jeweils an<strong>de</strong>ren Seite.(7) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Unterkommissionen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>ngeleitet. Die Einberufung zu <strong>de</strong>n Sitzungen und die Führung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>nGeschäfte erfolgen durch <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(8) Die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite können jeweils in <strong>de</strong>n Unterkommissionenbis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen. Diesemüssen nicht Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sein.§ 14 Kompetenzen und Beschlüsse<strong>de</strong>r Unterkommissionen(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission legt die Beschlusskompetenz <strong>de</strong>r Unterkommissionen<strong>nach</strong> § 13 Absatz 1 dieser Ordnung fest. Die Festlegung kann zeitlich befristetund mit Rahmenbedingungen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.zurück

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