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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen DienstesGrundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesim Rahmen kirchlicher ArbeitsverhältnisseDie katholischen (Erz-)Bischöfe in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland erlassen, jeweilsfür ihren Bereich,• in Verantwortung für <strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r Kirche, <strong>de</strong>r Berufung aller Menschen zurGemeinschaft mit Gott und untereinan<strong>de</strong>r zu dienen,• in Wahrnehmung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit,ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb <strong>de</strong>r Schranken <strong>de</strong>s für alle gelten<strong>de</strong>nGesetzes zu ordnen,• zur Sicherung <strong>de</strong>r Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>r Einrichtungen, die die Kirche unterhältund anerkennt, um ihren Auftrag in <strong>de</strong>r Gesellschaft wirksam wahrnehmen zukönnen,• in Erfüllung ihrer Pflicht, dass das kirchliche Arbeitsrecht außer <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen,die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch <strong>de</strong>n Grundnormengerecht wer<strong>de</strong>n muss, wie sie die katholische Soziallehre für die ArbeitsundLohnverhältnisse herausgearbeitet hat,die folgen<strong>de</strong>GrundordnungArtikel 1Grundprinzipien <strong>de</strong>s kirchlichen DienstesAlle in einer Einrichtung <strong>de</strong>r katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeitohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtungihren Teil am Sendungsauftrag <strong>de</strong>r Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leiten<strong>de</strong> und ausführen<strong>de</strong> Mitarbeite-rinnenund Mitarbeiter, müssen anerkennen und ihrem Han<strong>de</strong>ln zugrun<strong>de</strong> legen, dassZielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung <strong>de</strong>r Einrichtung, für diesie tätig sind, sich an <strong>de</strong>r Glaubens- und Sittenlehre und an <strong>de</strong>r Rechtsordnung <strong>de</strong>r katholischenKirche auszurichten haben.Artikel 2Geltungsbereich1. Diese Grundordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternbei <strong>de</strong>n Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführtenStellen – <strong>nach</strong>folgend als Einrichtung(en) bezeichnet –a) <strong>de</strong>r Diözesen,zurück

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