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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserücksichtigen<strong>de</strong> Rechnungszins und die Verwaltungskosten wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>rversicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt.§ 55 Deckung von Fehlbeträgenund Überschussverwendung(1) 1 Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bil<strong>de</strong>n. 2 Der Verlustrücklagesind jährlich min<strong>de</strong>stens 5 v. H. eines sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Bilanz ergeben<strong>de</strong>nÜberschusses zuzuführen bis diese einen Stand von 10 v. H. <strong>de</strong>r Deckungsrückstellungerreicht o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> einer Inanspruchnahme wie<strong>de</strong>r erreicht.(2) 1 Der restliche sich aus <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Bilanz ergeben<strong>de</strong> Überschuss ist <strong>de</strong>rRückstellung für Überschussbeteiligungen getrennt <strong>nach</strong> Abrechnungsverbän<strong>de</strong>nzuzuordnen. 2 Diese Rückstellung ist <strong>nach</strong> geschäftsplangemäßen Grundsätzen zurDeckung von Fehlbeträgen sowie zur Verbesserung o<strong>de</strong>r Erhöhung von Leistungen,insbeson<strong>de</strong>re zur Gewährung von Bonuspunkten zu verwen<strong>de</strong>n. 3 Für die Bemessung<strong>de</strong>r Bonuspunkte wird im Abrechnungsverband S die anteilige Rückstellungfür Überschussbeteiligung erhöht um 95 v.H. eines fiktiven Zinsertrags in Höhe <strong>de</strong>rim Geschäftsjahr festgestellten Nettoverzinsung <strong>de</strong>r Kasse auf <strong>de</strong>n zum Beginn <strong>de</strong>sWirtschaftsjahres festgestellten Fehlbetrag, falls die geson<strong>de</strong>rte Bilanz einen Überschussaufweist. 4 Weist die geson<strong>de</strong>rte Bilanz im Geschäftsjahr einen Verlust aus,dann ist zunächst <strong>de</strong>r Erhöhungsbetrag gemäß Satz 3 um diesen Verlust zu vermin<strong>de</strong>rn.5 Verbleibt ein positiver Wert, dann erhöht sich die anteilige Rückstellung fürÜberschussbeteiligung im Abrechnungsverband S um diesen Wert. 6 Um <strong>de</strong>n Erhöhungsbetrag<strong>nach</strong> Satz 3 bis 5 wird <strong>de</strong>r Fehlbetrag für <strong>de</strong>n Abrechnungsverband Serhöht. 7 Art, Umfang und Zeitpunkt <strong>de</strong>r Rückstellungsverwendung beschließt <strong>de</strong>rVerwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars.(3) 1 Weist die geson<strong>de</strong>rte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckungdie Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogenwer<strong>de</strong>n. 2 Ein Fehlbetrag im Abrechnungsverband S in Höhe von bis zu 10 v. H. <strong>de</strong>rDeckungsrückstellung kann auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen wer<strong>de</strong>n.3 Solange die Verlustrücklage einen für <strong>de</strong>n Abrechnungsverband S festgestelltenFehlbetrag <strong>de</strong>r Höhe <strong>nach</strong> unterschreitet, kann <strong>de</strong>r Verwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse aufVorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars zur Deckung <strong>de</strong>s Fehlbetrags die Erhebungeines Sanierungsgel<strong>de</strong>s festlegen. 4 Ergibt sich im Abrechnungsverband F einFehlbetrag, so können die Anwartschaften und Ansprüche zur Deckung <strong>de</strong>s Fehlbetragesauf Vorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars durch <strong>de</strong>n Verwaltungsrat <strong>de</strong>rKasse um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt wer<strong>de</strong>n. 5 ZurDeckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband P sowie eines <strong>nach</strong> Ausschöpfungvon Satz 4 noch verbleiben<strong>de</strong>n Fehlbetrages im Abrechnungsverband F könnendie Leistungen <strong>de</strong>r Kasse auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars durch<strong>de</strong>n Verwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse herabgesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit die Verlustrücklagezur Deckung <strong>de</strong>r Fehlbeträge nicht ausreicht.zurück

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