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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOverpflichtet ist, einer Partei o<strong>de</strong>r einem Beigela<strong>de</strong>nen die Kosten <strong>de</strong>s rechtshängiggemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen <strong>de</strong>r Stand<strong>de</strong>r Sache und <strong>de</strong>r Grund <strong>de</strong>r Beiladung angegeben wer<strong>de</strong>n. Die Beiladung ist unanfechtbar.(4) Der Beigela<strong>de</strong>ne kann innerhalb <strong>de</strong>r Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs-und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungenwirksam vornehmen. Abweichen<strong>de</strong> Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendigeBeiladung vorliegt.§ 10 KlagebefugnisDie Klage ist nur zulässig, wenn <strong>de</strong>r Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletztzu sein, o<strong>de</strong>r wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, <strong>de</strong>m er angehört,geltend macht.§ 11 ProzessvertretungDie Beteiligten können vor <strong>de</strong>n kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen <strong>de</strong>n Rechtsstreitselbst führen o<strong>de</strong>r sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertretenlassen.§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)(1) Im Verfahren vor <strong>de</strong>n kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen wer<strong>de</strong>n Gebührennicht erhoben. Im übrigen entschei<strong>de</strong>t das Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäß<strong>de</strong>n KODA-<strong>Ordnungen</strong> und <strong>de</strong>n mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften erstattetwer<strong>de</strong>n und wer diese zu tragen hat.(2) Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung <strong>de</strong>s Urteilsdurch selbständig anfechtbaren Beschluss (§ 55) entschei<strong>de</strong>n, ob Auslagen gemäßAbsatz 1 Satz 2 erstattet wer<strong>de</strong>n.(3) Zeugen und Sachverständige wer<strong>de</strong>n in Anwendung <strong>de</strong>s staatlichen Gesetzesüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.§ 13 Rechts- und Amtshilfe(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten einan<strong>de</strong>r Rechtshilfe. DieVorschriften <strong>de</strong>s staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe fin<strong>de</strong>nentsprechen<strong>de</strong> Anwendung.(2) Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen leisten <strong>de</strong>n kirchlichen Gerichtenfür Arbeitssachen auf Anfor<strong>de</strong>rung Amtshilfe.zurück

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