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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(3) Die Bun<strong>de</strong>skommission hat im Hinblick auf die ihr <strong>nach</strong> § 1 Absatz 3 und § 10zugewiesenen Bereiche eine bun<strong>de</strong>sweite Regelungszuständigkeit.(4) Die Regionalkommissionen bestehen• für die Region Nord aus jeweils sechs Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber,• für die Region Ost aus jeweils zwölf Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) und<strong>de</strong>r Dienstgeber,• für die Region Nordrhein-Westfalen aus jeweils zehn Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber,• für die Region Mitte aus jeweils zehn Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber,• für die Region Ba<strong>de</strong>n-Württemberg aus jeweils sechs Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber und• für die Region Bayern aus jeweils vierzehn Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber.(5) Die Regionalkommissionen haben im Hinblick auf die ihnen <strong>nach</strong> § 1 Absatz 3und § 10 zugewiesenen Bereiche eine Regelungszuständigkeit beschränkt auf dieEinrichtungen ihrer Region und zwar• die Regionalkommission Nord für das Gebiet <strong>de</strong>r Bistümer Hil<strong>de</strong>sheim und Osnabrücksowie <strong>de</strong>n Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg;• die Regionalkommission Ost für das Gebiet <strong>de</strong>r (Erz-)Bistümer Berlin, Dres<strong>de</strong>n-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Mag<strong>de</strong>burg;• die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen für das Gebiet <strong>de</strong>r (Erz-)BistümerAachen, Essen, Köln, Münster (ohne <strong>de</strong>n Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg) und Pa<strong>de</strong>rborn;• die Regionalkommission Mitte für das Gebiet <strong>de</strong>r Bistümer Fulda, Limburg,Mainz, Speyer und Trier;• die Regionalkommission Ba<strong>de</strong>n-Württemberg für das Gebiet <strong>de</strong>r (Erz-)BistümerFreiburg und Rottenburg-Stuttgart;• die Regionalkommission Bayern für das Gebiet <strong>de</strong>r (Erz-)Bistümer Augsburg,Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg.(6) Eine Stellvertretung fin<strong>de</strong>t nicht statt, jedoch ist eine Stimmrechtsübertragungmöglich. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrechtausüben. Die schriftliche Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts ist <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in)<strong>nach</strong>zuweisen(7) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommissionen sind nur an ihr Gewissen und die Gesetze gebun<strong>de</strong>n.Dies gilt auch bei Stimmrechtsübertragungen.zurück

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