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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskassesatzversorgung zu berücksichtigen, sofern diese außerhalb von Pflichtversicherungszeitenin <strong>de</strong>r Zusatzversorgung liegen. 4 Die teilweise o<strong>de</strong>r volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rungist durch einen von <strong>de</strong>r Kasse zu bestimmen<strong>de</strong>n Facharzt <strong>nach</strong>zuweisen.5 Die Kosten <strong>de</strong>r Begutachtung trägt <strong>de</strong>r Versicherte. 6 Die Rente ruht, solange sichdie Rentenberechtigten trotz Verlangens <strong>de</strong>r Kasse innerhalb einer von dieser zu setzen<strong>de</strong>nFrist nicht fachärztlich untersuchen lassen o<strong>de</strong>r das Ergebnis <strong>de</strong>r Untersuchung<strong>de</strong>r Kasse nicht vorlegen. 7 Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf <strong>de</strong>sMonats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Monat folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Berechtigten die Entscheidung <strong>de</strong>rKasse über das Erlöschen <strong>de</strong>s Anspruchs wegen Wegfalls <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rungzugegangen ist.§ 44 Eheversorgungsausgleich(wird ergänzt)Abschnitt II: Verfahrensvorschriften§ 45 Leistungsantrag(1) 1 Die Kasse gewährt Leistungen nur auf Antrag. 2 Dem Antrag sind die von <strong>de</strong>rKasse gefor<strong>de</strong>rten Unterlagen beizufügen. 3 Der Antrag ist bei Pflichtversichertenüber <strong>de</strong>n Beteiligten einzureichen, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Pflichtversicherte zuletzt in <strong>de</strong>m versicherungspflichtigenBeschäftigungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat.(2) 1 Ist <strong>de</strong>r Berechtigte verstorben, ohne <strong>de</strong>n Antrag bei <strong>de</strong>r Kasse gestellt zu haben,so kann <strong>de</strong>r Antrag nur <strong>nach</strong>geholt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>m Verstorbenen ein Anspruchauf Gewährung einer Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung zugestan<strong>de</strong>nund er <strong>de</strong>n Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 2 Das Recht, <strong>de</strong>n Antrag<strong>nach</strong>zuholen, steht nur <strong>de</strong>m überleben<strong>de</strong>n Ehegatten sowie <strong>de</strong>n Abkömmlingen zu.§ 46 Entscheidung(1) 1 Die Kasse entschei<strong>de</strong>t schriftlich über <strong>de</strong>n Antrag. 2 Wird eine Leistung erbracht,so sind ihre Höhe, die Art <strong>de</strong>r Berechnung und ihr Beginn anzugeben. 3 Wir<strong>de</strong>ine Leistung abgelehnt o<strong>de</strong>r die Zahlung einer Rente eingestellt, so ist dies zu begrün<strong>de</strong>n.(2) Stellt sich <strong>nach</strong>träglich heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Voraussetzungenberuht, so kann die Kasse die unrichtige Entscheidung aufheben und eineneue Entscheidung treffen.zurück

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