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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseDezember 2001 been<strong>de</strong>te Pflichtversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu einer beitragsfreienPflichtversicherung (§ 21). 2 Freiwillig Weiterversicherte können dieUmwandlung <strong>de</strong>r freiwilligen Weiterversicherung in eine freiwillige Versicherungzum 1. Januar 2002 beantragen; <strong>de</strong>r Antrag ist bis zum 31. Dezember 2002 zu stellen.(2) 1 Die Startgutschrift <strong>de</strong>r am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten wird <strong>nach</strong><strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 gelten<strong>de</strong>n Versicherungsrentenberechnung ermittelt.2 Für die Dynamisierung <strong>de</strong>r Anwartschaften gilt § 66.(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 2 entsprechend.Abschnitt III: Sonstiges§ 75 Sterbegeld(1) 1 Sterbegeld wird bei Fortgeltung <strong>de</strong>s bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 8<strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung) Anspruchsberechtigtenunter Berücksichtigung <strong>de</strong>s am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Gesamtbeschäftigungsquotientenin folgen<strong>de</strong>r Höhe gezahlt für Sterbefälleim Jahr 20021.535,– Euro,im Jahr 20031.500,– Euro,im Jahr 20041.200,– Euro,im Jahr 2005 900,– Euro,im Jahr 2006 600,– Euro,im Jahr <strong>2007</strong> 300,– Euro.Ab <strong>de</strong>m Jahr 2008 fällt das Sterbegeld weg.(2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahrenseit Entstehen <strong>de</strong>s Anspruchs schriftlich bei <strong>de</strong>r Kasse geltend zu machen.§ 76 Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe I BATBestandteile <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigen Entgelts oberhalb <strong>de</strong>r Summe ausEndgrundvergütung und Familienzuschlag eines kin<strong>de</strong>rlos verheirateten Angestellten<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) – jährlich einmal einschließlich<strong>de</strong>r Zuwendung, wenn <strong>de</strong>r Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtigeZuwendung erhält –, wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Pflichtbeitrag mit <strong>de</strong>m 3,25fachen Wert alsBerechnungsgrundlage herangezogen, wenn für <strong>de</strong>n Beschäftigten in diesem Ar-zurück

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