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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseSatzung <strong>de</strong>r KirchlichenZusatzversorgungskasse <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen DeutschlandsIn <strong>de</strong>r Fassung vom 24. Juni 2002, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Beschluss <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands vom 19. Juni 2006 sowie die Sechste Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzungunter Geltung <strong>de</strong>s Punktesystems durch Beschluss <strong>de</strong>s Verwaltungsrates vom23. November 2006.Erster Teil: Organisatorische Verfassung <strong>de</strong>r Kasse§ 1 Rechtsnatur(1) Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands(<strong>nach</strong>folgend Kasse genannt) ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtungin <strong>de</strong>r Rechtsform einer Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.(2) Die Kasse hat ihren Sitz in Köln und führt das in <strong>de</strong>r Anlage abgebil<strong>de</strong>te Siegel.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.§ 2 Aufgabe(1) 1 Die Kasse hat die Aufgabe, Beschäftigten <strong>de</strong>s kirchlichen und kirchlich-caritativenDienstes in <strong>de</strong>n Diözesen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland eine zusätzlicheAlters-, Erwerbsmin<strong>de</strong>rungs- und Hinterbliebenenversorgung <strong>nach</strong> Maßgabe dieserSatzung sicherzustellen und zu gewährleisten. 2 Im Rahmen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgungsteht die Kasse <strong>de</strong>n Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherungoffen. 3 Sie ist keine im Wettbewerb stehen<strong>de</strong> Einrichtung.(2) Die Kasse kann im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r zusätzlichen Altersversorgung <strong>de</strong>rBeschäftigten ihrer Beteiligten und <strong>de</strong>ren Besoldung o<strong>de</strong>r Vergütung weitere(Dienst-)Leistungen <strong>nach</strong> Maßgabe von Durchführungsvorschriften erbringen.(3) Eine Beteiligung von Arbeitgebern an <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r (VBL) o<strong>de</strong>r an einer kommunalen Zusatzversorgungskasse <strong>nach</strong> Maßgabe<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Vereinbarungen bleibt unberührt.(4) Satzungsän<strong>de</strong>rungen bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung durch das zuständige Ministerium<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Gesetzes betreffend die Er-zurück

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